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§ 13 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Tritt hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft (vgl. § 28).

Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 13.

(1) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.

(2) Interne Stellen haben bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Es sind Vorkehrungen für eine unbefangene Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen zu treffen. Für interne Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen.

(3) Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nicht Organisationseinheiten des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 1 sind, und Unternehmen können jeweils die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Die nach diesem Bundesgesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.

(5) Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(6) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen,

  1. 1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder
  2. 2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.

(7) Sind in einem Hinweis an eine interne Stelle gemäß § 12 klassifizierte Informationen enthalten, dürfen diese Informationen nur Personen zugänglich sein, die eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen erhalten haben. Informationen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, dürfen nur Personen zugänglich sein, die sich einer Sicherheitsprüfung gemäß §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, unterzogen haben. Wurde mit dem Hinweis ein Dokument übermittelt, das als VERTRAULICH oder höher klassifiziert ist, ist dieses Dokument von der gemäß § 12 zuständigen internen Stelle zu registrieren.

(8) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 5 ist anzuwenden.

(9) Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

  1. 1. welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder
  2. 2. aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251208