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§ 12 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Tritt hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft (vgl. § 28).

Interne Hinweisgebersysteme im Bund

§ 12.

(1) Mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sind

  1. 1. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979) mit Ausnahme jener gemäß Z 2 bis 4 sowie Abs. 3;
  2. 2. das Bundesministerium für Justiz für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen vorbehaltlich der Z 4;
  3. 3. das Bundesministerium für Landesverteidigung für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen;
  4. 4. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung können die näheren Bedingungen zur Einrichtung des internen Hinweisgebersystems wie insbesondere die Organisation der dafür notwendigen Geschäftsabläufe, die Qualifikation und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Stelle und die bei der Auswahl des Hinweisgebersystems zu berücksichtigenden technischen Standards festlegen.

(3) Folgende Organe haben eine Stelle mit den Aufgaben der internen Stelle zu beauftragen sowie die Bedingungen und das Verfahren der internen Hinweisgebung festzulegen:

  1. 1. die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates für die Parlamentsdirektion;
  2. 2. die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft für die Volksanwaltschaft;
  3. 3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes für den Rechnungshof;
  4. 4. die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Verfassungsgerichtshof;
  5. 5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für den Verwaltungsgerichtshof;
  6. 6. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident für die Präsidentschaftskanzlei.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251207