Inkrafttreten
§ 28.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.
(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012184
Dokumentnummer
NOR40251223