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§ 20 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

4. Hauptstück

Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

§ 20.

(1) Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  1. 1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
  2. 2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
  3. 3. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
  4. 4. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
  5. 5. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  6. 6. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
  7. 7. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
  8. 8. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
  9. 9. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

(2) Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:

  1. 1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
  2. 2. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
  3. 3. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
  4. 4. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste
  5. 5. Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
  6. 6. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

Schlagworte

Auftragsverlust

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251215

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