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§ 10 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

§ 10.

(1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des § 2 einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar

  1. 1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;
  2. 2. den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen;
  3. 3. das Verfahren der Behandlung von Hinweisen;
  4. 4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9;
  5. 5. die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;
  6. 6. mögliche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3);
  7. 7. den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz;
  8. 8. Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;
  9. 9. die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie für Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251205

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