2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise
Eignung der Meldekanäle externer Stellen
§ 16.
(1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.
(2) Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Personen müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß § 6 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022, unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben.
(3) Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.
Schlagworte
Software
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012184
Dokumentnummer
NOR40251211
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