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§ 188 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 188.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu1 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
  2. 2. entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
  3. 3. entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:
  1. a. in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
  2. b. mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
  3. c. mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
  4. d. mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;
  1. 4. entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
  2. 5. entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
  3. 6. entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
  4. 7. entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;
  5. 8. entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
  6. 9. entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
  7. 10. entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
  8. 11. entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;
  9. 12. entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
  2. 2. entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
  3. 3. entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
  4. 4. entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;
  5. 5. entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;
  6. 6. entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
  7. 7. entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;
  8. 8. entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
  9. 9. entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
  10. 10. entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
  11. 11. entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
  12. 12. entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;
  13. 13. entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
  14. 14. entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
  15. 15. entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
  16. 16. entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;
  17. 17. entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;
  18. 18. entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;
  19. 19. entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
  20. 20. entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
  21. 21. entgegen § 181 Abs. 11 nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;
  22. 22. entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
  2. 2. entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
  3. 3. entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
  4. 4. entgegen § 34 Abs. 8 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
  5. 5. entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
  6. 6. entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
  7. 7. entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
  8. 8. entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
  9. 9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros zuwiderhandelt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;
  2. 2. entgegen § 8 Abs. 2 Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;
  3. 3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
  4. 4. entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;
  5. 5. entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;
  6. 6. entgegen § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oder entgegen Abs. 3 diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
  7. 7. entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach § 47 Abs. 1 falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;
  8. 8. entgegen § 77 Abs. 1 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4 Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
  9. 9. entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
  10. 10. entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
  11. 11. entgegen § 85 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß § 85 Abs. 7 nichtige Vereinbarung durchführt;
  12. 12. entgegen § 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
  13. 13. entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;
  14. 14. entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
  15. 15. entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;
  16. 16. entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die Nummer nicht rücküberträgt;
  17. 17. entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;
  18. 18. entgegen § 129 Abs. 1 die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von § 129 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen § 129 Abs. 4 klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;
  19. 19. entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
  20. 20. entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
  21. 21. entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;
  22. 22. entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
  23. 23. entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;
  24. 24. entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;
  25. 25. entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
  26. 26. entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;
  27. 27. entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
  28. 28. entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 44 Abs. 1 keine Maßnahmen ergreift;
  2. 2. entgegen § 44 Abs. 2 keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;
  3. 3. entgegen § 44 Abs. 3 Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen § 44 Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;
  4. 4. entgegen § 44 Abs. 5 Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht mitteilt;
  5. 5. entgegen § 44 Abs. 8 die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;
  6. 6. entgegen § 122 Abs. 1 nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;
  7. 7. entgegen § 122 Abs. 2 nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
  8. 8. entgegen § 122 Abs. 4 keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;
  9. 9. entgegen § 122 Abs. 5 Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;
  10. 10. entgegen § 122 Abs. 6 die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;
  11. 11. entgegen § 123 Abs. 1 Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Abs. 3 nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Abs. 4 Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;
  12. 12. entgegen § 124 Abs. 1 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Abs. 2 nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Abs. 3 keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Abs. 5 die Endnutzer nicht informiert;
  13. 13. entgegen § 124 Abs. 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;
  14. 14. entgegen § 162 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
  15. 15. entgegen § 167 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
  16. 16. entgegen § 181 nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen § 181 Abs. 8, 9 oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;
  2. 2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTRGmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
  3. 3. entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;
  4. 4. entgegen §§ 78 Abs. 4 und 200 Abs. 5 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;
  5. 5. entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;
  6. 6. entgegen § 133 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
  7. 7. entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;
  8. 8. nicht technische Einrichtungen im Sinne des § 162 Abs. 1 bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
  9. 9. entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
  10. 10. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012  vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;
  11. 11. den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.

(7) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(8) Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 11 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.

(9) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(11) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(12) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Schlagworte

Kommunikationsnetz, Notfunkverkehrsübung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238646

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