5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren Anzeigeverfahren
§ 33.
(1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238491
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