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§ 34 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Bewilligungsverfahren

§ 34.

(1) Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
  3. 3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
  4. 4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 16.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG‑Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des § 16 Abs. 6 entscheidet das Fernmeldebüro.

(4) Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des § 28 Abs. 4, 5 und 6 die gemäß § 13 Abs. 7 zuständige Behörde nach den Kriterien des § 13.

(5) Bescheide gemäß § 37 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 37 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unbeschadet des § 212 Abs. 8 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.

(7) Eine Verlängerung des von der Regulierungsbehörde erlassenen Frequenzzuteilungsbescheides gemäß § 19 ist dem Fernmeldebüro mitzuteilen. Das Fernmeldebüro hat auf der Basis dieser Mitteilung die Betriebsbewilligung entsprechend zu verlängern und anzupassen.

(8) Bescheide gemäß § 37 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 16 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 13 Abs. 5, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(9) Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(10) In den Fällen des § 20 Abs. 6 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238492

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