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§ 77 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster

§ 77.

(1) Vereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(2) Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238535

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