vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Geografische Erhebungen zur Breitbandversorgung

§ 84.

(1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Informationen zur Breitbandversorgung einzuholen und diese in geeigneter Form der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Zwecke der Veröffentlichung und der Erstellung von Förderkarten zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den von ihr eingeholten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, soweit diese nicht allgemein zugängliche Daten zur Breitbandversorgung betreffen.

(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben der Regulierungsbehörde Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere privatwirtschaftliche Netzausbaupläne, in elektronischer Form jeweils zum Quartalsende zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auf Ebene von geografischen Einheiten Informationen zur eingesetzten Technologie, zur Reichweite, zur Dienstequalität und deren Parameter sowie zum Nutzungsgrad enthalten. Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, die ihr zugänglich gemachten Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten gemäß § 80 zu verifizieren.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr nach Abs. 2 zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Informationen zur Breitbandversorgung insbesondere bei der Durchführung der Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87, bei der Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 11 Z 2 und bei der Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten zu berücksichtigen, die unter die Universaldienstverpflichtung gemäß § 106 fallen.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann nähere Informationen über ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Abständen veröffentlichen, wenn festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Netz mit sehr hoher Kapazität in diesem Gebiet privatwirtschaftlich ausgebaut oder auszubauen geplant ist und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s geplant ist.

(6) Für ein nach Abs. 5 ausgewiesenes Gebiet kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, ihre Absicht bekannt zu geben, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt diese Aufforderung dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht bekundet, dies zu tun, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Regulierungsbehörde beauftragen, andere Unternehmen und öffentliche Stellen aufzufordern, eine etwaige Absicht bekannt zu geben, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde hat anzugeben, welche Informationen in einer solchen Bekanntgabe enthalten sein müssen, und allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mitzuteilen, ob das ausgewiesene Gebiet von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Endnutzern Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Diensteanbieters zu helfen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238542

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte