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§ 50 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Interoperabilität

§ 50.

(1) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben Interoperabilität zwischen den Endnutzern aller öffentlichen Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten herzustellen.

(2) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und nummerngebundenen Textnachrichten haben im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

  1. 1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in den EWRStaaten und der Schweiz zu erreichen und zu nutzen; und
  2. 2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Anbieter verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte aller in den EWRStaaten und der Schweiz bestehenden Nummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Nummern (UIFN) zu erreichen.

(3) Anbieter nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für die Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 105 besteht.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter und Betreiber zur Sicherstellung der Interoperabilität der Dienste darüber hinaus zu folgenden Maßnahmen verpflichten:

  1. 1. In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang kann sie den Unternehmen, die einer Anzeigepflicht gemäß § 6 unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
  2. 2. In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang, kann sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 Z 2 dürfen nur auferlegt werden,

  1. 1. soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Art. 39 Abs. 1 der Richtline (EU) 2018/1972 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen, und
  2. 2. wenn die Europäische Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestgehender Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238508

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