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§ 187 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

16. Abschnitt

Strafbestimmungen Verletzung von Rechten der Benützer

§ 187.

(1) Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, die

  1. 1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
  2. 2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238645

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