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§ 46 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Dienstequalität

§ 46.

(1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste – insoweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit für Menschen mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen.

(2) Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben zu informieren, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.

(3) Die Informationen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde vor der Veröffentlichung bekannt zu geben. Diese müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter Berücksichtigung der GEREK‑Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2018/1971 und unter Berücksichtigung von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 – die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.

(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Dienstequalität durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen und Maßnahmen überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen und Maßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Dienstequalität veröffentlichen.

(6) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen Endnutzer in die Lage versetzt werden, die Angaben nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, § 132 Abs. 2 Z 2 lit a und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238504

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