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§ 189 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Veröffentlichung des Straferkenntnisses

§ 189.

Im Straferkenntnis wegen einer nach § 188 Abs. 5 oder 6 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafürsprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238647

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