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§ 129 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Informationspflichten für Verträge

§ 129.

(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, hat der Anbieter – außer dieser erbringt M2M‑Übertragungsdienste – die in § 5a KSchG und § 4 FAGG sowie die in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Informationen insoweit zu erteilen, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.

(2) Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder – falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist – in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter hat den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam zu machen, dass es wichtig ist, dieses für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen. Die Informationen sind auf Anfrage in einem Format bereitzustellen, das den Anforderungen des § 3 Z 5 FAGG und des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115, entspricht.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 130 sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(4) Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M‑Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Abs. 1 dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, ABl Nr. L 336, S. 274, zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen – kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.

(5) Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen, hat dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen. Der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.

(6) Die in den Abs. 1 und 4 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen. § 135 Abs. 8 bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238587