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§ 41 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 41.

(1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

  1. 1. jede Standortänderung,
  2. 2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
  3. 3. jede technische Änderung der Anlage
  1. der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

  1. 1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
  2. 2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
  3. 3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 21,

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG‑Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238499

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