vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 GESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Schlussbestimmungen

§ 19.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden, übertragen.

(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.

(4) Die Agentur ist eine öffentliche Stelle im Sinne Datenschutz-Grundverordnung.

(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
  2. 2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.

(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.

(13a) Für Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8, 17a und 17d sind keine Gebühren gemäß dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB), einzuheben und abzuführen.

(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.

(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45 Lebensmittelgesetz 1975(Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7) abhängt.

(17) Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).

(18) Die Überschrift vor § 3, § 3a samt Überschrift, die Überschriften vor § 4 und § 5, die Überschrift des Zweiten Hauptstückes, die Überschrift vor § 6, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 13 bis 15, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 7, § 9 Abs. 3, 5 und 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 5a, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3a, Abs. 7 und Abs. 8, § 13 Abs. 1a, 2a, 7a, 8a, 13 und 14, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 17 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 1a und Abs. 5a, § 19 Abs. 15, 18, 19 und 20 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(19) Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kann mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Gebührentarif gemäß § 6a Abs. 6 kann bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, er ist jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(20) Die Geschäftsführung hat bis 1. Jänner 2006 ein im Hinblick auf die weiteren Aufgaben nach § 6a und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 ein ergänztes Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Dieses hat insbesondere die in § 10 Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Elemente zu enthalten und vorzusehen, dass die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 in einem eigenen Bereich zusammenzufassen sind, der unter der fachlichen Leitung einer fachlich geeigneten Person steht.

(21) § 6a Abs. 4 letzter Satz, § 6a Abs. 5 letzter Satz, § 6a Abs. 6, § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.

(22) § 6a Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8a, § 12, § 13 Abs. 3a und § 20 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(23) Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(24) § 6a Abs. 1 Z 6, § 6a Abs. 4 und 6 und § 8 Abs. 2 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 treten mit Inkrafttreten des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008 in Kraft.

(25) § 12 Abs. 1a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(26) § 6a Abs. 2, 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(27) Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß § 6 Abs. 7 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(28) Abweichend von § 12 Abs. 1a beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2023 17,175 Millionen Euro.

(29) § 8 Abs. 2 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(30) Die Änderungen in § 6a Abs. 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in § 12b Abs. 1 und § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(31) Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(32) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(33) Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere die

  1. 1. Schaffung räumlicher Voraussetzungen,
  2. 2. Einstellung oder Zuteilung von Personal und
  3. 3. Erlassung von Gebührentarifverordnungen

(34) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40240756