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§ 5 GESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit

§ 5

Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

  1. 1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
  2. 2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.