Kontrollorgane
§ 17c.
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20001896
Dokumentnummer
NOR40227936