- EStG 1988 § 4 Abs 1; § 6 Z 3; BAO § 167 Abs 2: Rückstellungsbildung bei Gewinn-ermittlung gem § 4 Abs 1 für schadhafte Kabel „YM Mantelleitungen“; Beweiswürdigung bei Rückstellungsauflösung und Auflösungszeitpunkt
- EStG 1988 § 4 Abs 1, § 4 Abs 4, § 20: Mit nicht steuerbaren Einnahmen zusammenhängende Ausgaben sind ebenfalls steuerlich nicht relevant
- EStG 1988 § 10 Abs 5, § 24: Ausschluss eines IFB bei Betriebserwerb gem § 10 Abs 5 EStG 1988: Ausführliche Definition eines Betriebserwerbes; wenn eine Person entgeltlich Schätzgutachten erwirbt,
- EStG 1988 §§ 21 bis 23, 36: Arztpraxis und von diesem Arzt betriebener Kosmetiksalon sind zwei getrennte Betriebe; kein Sanierungsgewinn bei bereits eingestellten oder im Stadium der Abwicklung befindlichen Unternehmen
- EStG 1988 § 24 Abs 1 Z 2: Betriebsverpachtung als Aufgabe des Betriebes
- EStG 1988 § 67 Abs 3, § 67 Abs 6 und § 67 Abs 8; Sparkassen-Kollektivvertrag §§ 66, 70: Jubiläumsgabe eines Sparkassenangestellten fällt nicht unter § 67 Abs 8 EStG 1988
- BewG § 22 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 23, § 52 Abs 2: Hinweis auf das bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen (§ 22 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 23 BewG) geltende Stichtagsprinzip
- BewG § 79 Abs 2 Z 5; VermStG § 4: Einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassene Urheberrechte stellen Inlandsvermögen dar und unterliegen beim Lizenzgeber der VermSt
- BAO §§ 9, 80: Bei Selbstbemessungsabgaben ist für die Beurteilung der Pflichtverletzung maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt auch leichte Fahrlässigkeit
- BAO § 93 Abs 2 und Abs 3 lit a, §§ 251, 293: Ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO tritt weder an die Stelle des fehlerhaften B noch ersetzt er diesen, § 251 BAO kommt nicht zur Anwendung.
- BAO § 162: Keine genaue Bezeichnung des Empfängers einer Zahlung durch Dartuung einer Kontoüberweisung
- BAO § 162, § 167 Abs 2: Anerkennung von Provisionen, die an eine liechtensteinische Anstalt gezahlt wurden, als Betriebsausgabe gem § 162 BAO
- BAO § 183 Abs 4; FLAG § 26 Abs 1: Zweck des § 183 Abs 4 BAO. Diese Bestimmung räumt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens ein, jedoch nicht zur Rechtsansicht der Behörde.
- BAO § 184: Doppelerfassung von Kfz-Kosten bei Vermögensdeckungsrechnung
- BAO §§ 232, 248: Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gem § 232 BAO bei einem Haftungspflichtigen - Fragen der richtigen Inanspruchnahme zur Haftung sind nicht zu prüfen,
- BAO § 303 Abs 1 lit b: Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich neu aufgetauchter Beweismittel bei Wiederaufnahme
- FinStrG § 165 Abs 1 lit b: Keine Wiederaufnahme aufgrund neuer, aber inhaltlich mit älteren Sachverständigengutachten gleichlautender Gutachten
- Wr VGSG § 1 Abs 1 Z 3 und Abs 3, § 6: Ein Videospiel - Footballspiel - mit angezeigtem Spielergebnis fällt unter den Begriff „Spielapparat“ gem § 6 Abs 1 Wr VGSG
- Wr VGSG § 1 Abs 1 Z 6, § 3 Abs 1 und Abs 2, § 8; 6. MWSt-RL Art 33; Verbrauchsteuer-RL Art 3: Die (Wr) Vergnügungssteuer für Publikumstanz verstößt weder gegen Art 33 der 6. MWSt-RL noch gegen die Verbrauchsteuer-RL
- Rechtshilfevertrag Ö-Deutschland, BGBl 1955/249 Art 11: Die österreichische Behörde ist an die formelle richtige Rückstandsanzeige mit der beiliegenden Unanfechtsbarkeitserklärung der deutschen Behörde gebunden und darf keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen