§ 24 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Im Falle einer Betriebsverpachtung liegt die Aufgabe des Gewerbebetriebes dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter seinen Gewerbebetrieb nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird. Indizien hiefür sind die Zurücklegung der Konzession, ein schlechter Gesundheitszustand und der Bezug einer Gewerbepension.