§ 303 Abs 1 lit b BAO
Der Wiederaufnahmswerber ist für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig. War die Qualität früherer Warenproben strittig und tauchen neue Warenproben auf, so muss der Wiederaufnahmswerber die Möglichkeit des Rückschlusses von der Qualität der neu aufgetauchten auf jene der früheren Warenproben behaupten und nachweisen.