§ 9 BAO
§ 80 BAO
1. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abg entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abg nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabg ist maßgebend, wann die Abg bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (zB 27. 4. 2000, 98/15/0003). Vgl auch 18. 12. 1997, 96/15/0269.