§ 79 Abs 2 Z 5 BewG
§ 4 VermStG
Urheberrechte, die einem inländischen gewerblichen Betrieb zum Gebrauch überlassen wurden, stellen Inlandsvermögen dar und unterliegen beim Lizenzgeber der VermSt. Dass der Lizenzgeber bei Verfügung über die Lizenzen selbst vertraglichen Bindungen unterliegt, ändert daran nichts.