Art 140 Abs 1 B-VG
§ 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG
Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom VwGH vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits mit dem E 1. 3. 2001, G 109/00, abgesprochen hat, waren die weiteren Anträge des VwGH (auf Aufhebung von gesetzlichen Best betreffend die KommSt-Pflicht für Bezüge von Gesellschafter-Gf) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.