Gem § 293 BAO dürfen jedenfalls nicht nachträgliche Änderungen am Inhalt des B-Willens vorgenommen werden. Eine nachträgliche berichtigende oder erklärende Auslegung des B-Spruches oder der B-Begründung sind ebenso wenig zulässig
§ 93 Abs 2 und Abs 3 lit a BAO