§ 165 Abs 1 lit b FinStrG
Neue Sachverständigengutachten, die sich hinsichtl Befund, Diagnose und Beurteilung einer Geisteskrankheit eines Beschuldigten nicht von jenen Sachverständigengutachten unterscheiden, die im Verfahren bereits berücksichtigt wurden, bilden keinen Wiederaufnahmegrund.