Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge gem § 26 Abs 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe; sie ist von subjektiven Momenten unabhängig
§ 183 Abs 4 BAO
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge gem § 26 Abs 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe; sie ist von subjektiven Momenten unabhängig
§ 183 Abs 4 BAO