§ 4 Abs 1 und Abs 4 EStG 1988
§ 20 EStG 1988
Im ggstdl Fall stellt der Verkauf der Grundstücke einkommensteuerlich unstrittig einen nicht steuerbaren Vorgang dar. Die aus dem Verkauf erzielten Einnahmen zeitigen keine steuerlichen Auswirkungen. Die mit diesen nicht steuerbaren Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben sind daher ebenfalls steuerlich nicht relevant (Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz 11; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch § 20 Tz 41). Welcher Verwendung die Einnahmenüberschüsse zugeführt werden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.