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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 6/1999

Heft 6 v. 15.3.1999

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 2 Abs 3; LiebhabereiVO § 1 Abs 1: Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit objektiv ertragsfähig ist
  2. EStG 1988 § 19: Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann
  3. EStG 1988 § 3 Abs 1 Z 3 lit a: Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds wegen Dürreschäden
  4. EStG 1988 § 34: Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
  5. EStG 1988 § 34 Abs 1 und 3: Es reicht nicht aus, daß das Handeln des StPfl menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten
  6. EStG 1988 § 37 Abs 5: Als beh Eingriff iSd § 37 Abs 5 EStG 1988 idF vor der Nov BGBl 1996/201 kommt nur eine Enteignung oder eine Beschränkung von Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht
  7. EStG 1988 § 34 Abs 8: Der Pauschbetrag steht auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt
  8. KStG 1988 § 2 Abs 2 Z 3; BAO § 236: Die Frage einer unbilligen Härte aufgrund einer Steuerpflicht gem § 2 Abs 2 Z 3 KStG idF BGBl 1993/818 ist im Verfahren betreffend die Festsetzung von Abgaben irrelevant
  9. KStG 1988 § 14 Abs 3; EStG 1988 §§ 5, 6; BewG § 6 Abs 1: Pauschale Einzelwertberichtigung nur bei tatsächlich gleichartigem Sachverhalt; keine Teilwertabschreibung bei Beteiligungen an Personengesellschaften
  10. UStG 1972 § 2 Abs 1: Tatsächliche Erzielung von Einnahmen ist nicht erforderlich für die Begründung der Unternehmereigenschaft
  11. UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 17: Die Einräumung eines Verbreitungsrechtes an geistigen Produkten allein erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972
  12. UStG 1972 § 12 Abs 1 Z 1: Unternehmereigenschaft der leistungsausführenden Person und Ausführung einer Leistung als Voraussetzungen für Vorsteuerabzug
  13. UStG 1972 § 12 Abs 2 lit c; GewStG § 7 Z 6; BAO § 21: Gewerbliche Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen; auf die Art der Tätigkeit des wesentlich Beteiligten kommt es nach § 7 Z 6 GewStG nicht an
  14. ErbStG § 15 Abs 1 Z 1 lit c, § 19 Abs 2: Aus der bewertungsrechtlichen Qualifikation eines Objektes kann für die Beurteilung einer Wohnstätte iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG nichts gewonnen werden
  15. GebG § 33 TP 17 Z 7 lit b: Für die Beurteilung eines Spiels als Glücksspiel bedarf es einer detaillierten Analyse im Ermittlungsverfahren
  16. GrEStG 1987 § 17 Abs 1 Z 1: Rückgängigmachung setzt voraus, daß der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte
  17. KVG § 2 Abs 3 lit b: Eine freiwillige Leistung ist jede Zuwendung eines Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird
  18. GrEStG 1987 § 17 Abs 1 Z 1: Rückgängigmachung setzt voraus, daß der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte
  19. BAO § 162; EStG 1988 § 4 Abs 4; UStG 1972 § 12 Abs 1 Z 1: Aufforderung zur Benennung des Empfängers abgesetzter Beträge; kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsausstellung an einen anderen als den tatsächlich leistenden Unternehmer
  20. KVG § 21 Z 1: Übernommene Verbindlichkeiten sind bei Festsetzung der BUSt miteinzubeziehen
  21. BAO § 184 Abs 4: Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör
  22. BAO § 208 Abs 2; ErbStG § 22 Abs 1: Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die AbgBeh von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat
  23. BAO § 212a, § 299 Abs 2: Bei der Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung muß jeder einzelne Abgabenbetrag gesondert beurteilt werden
  24. BAO § 232: Ein dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung kann bereits eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben iSd §232 BAO darstellen
  25. BAO § 288 Abs 1 lit d: Die Berufungsentscheidung hat eine Begründung zu enthalten
  26. BAO § 303 Abs 1 lit b und c: Als Tatsachen sind die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände anzusehen
  27. FinStrG § 31 Abs 5, § 33 Abs 1; UStG 1972 § 12 Abs 1 Z 1: Rechnungslegung an den Unternehmer Voraussetzung für Vorsteuerabzug; Zeitpunkt der Verkündung des Bescheides für Verjährungsfristen entscheidend
  28. FinStrG § 33 Abs 1 und 2 lit a: Keine Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung
  29. Integrations-DurchführungsG § 13 Abs 2 und 3; ZollG 1988 §§ 174, 175; ZollR-DG § 120 Abs 2; BAO §§ 9, 80: Entstehung der Zollschuld vor dem Beitritt Österreichs zur EU;
  30. ZollR-DG § 85f: Die Zollbeh haben die §§ 85a bis 85e ZollR-DG auch dann anzuwenden,
  31. Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG § 2 Abs 2 und 4; Tir LAO § 213 Abs 1 lit d (BAO § 93 Abs 3 lit a): Die bloße Wiedergabe eines Erk des VwGH genügt als Begründung eines Bescheides nicht;