§ 2 Abs 2 Z 3 KStG 1988
§ 236 BAO
Die Frage, ob die Vorschreibung von KSt aufgrund einer ab 1994 bestehenden Steuerpflicht gem § 2 Abs 2 Z 3 KStG idF BGBl 1993/818 eine unbillige Härte darstellt, weil die Steuerpflicht der Bf nicht bekannt gewesen ist und sie die erzielten Einkünfte bereits ausgeschüttet bzw anderweitig verwendet hat, ist im Verfahren betreffend die Festsetzung von Abgaben irrelevant.