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Die Frage einer unbilligen Härte aufgrund einer Steuerpflicht gem § 2 Abs 2 Z 3 KStG idF BGBl 1993/818 ist im Verfahren betreffend die Festsetzung von Abgaben irrelevant

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 191 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 2 Abs 2 Z 3 KStG 1988

§ 236 BAO

Die Frage, ob die Vorschreibung von KSt aufgrund einer ab 1994 bestehenden Steuerpflicht gem § 2 Abs 2 Z 3 KStG idF BGBl 1993/818 eine unbillige Härte darstellt, weil die Steuerpflicht der Bf nicht bekannt gewesen ist und sie die erzielten Einkünfte bereits ausgeschüttet bzw anderweitig verwendet hat, ist im Verfahren betreffend die Festsetzung von Abgaben irrelevant.

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