§ 34 Abs 8 EStG 1988
Der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes steht auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt.