§ 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG
§ 19 Abs 2 ErbStG
1. Die Vorschriften zur Wertermittlung des § 19 ErbStG kommen erst dann zur Anwendung, wenn nach Verneinung der Tatbestände der Steuerbefreiung gem § 15 ErbStG die Berechnung der Steuer gem § 8 ErbStG stattfinden soll. Aus der bewertungsrechtlichen Qualifikation eines Objektes kann daher für die Beurteilung einer Wohnstätte iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG nichts gewonnen werden.