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Aus der bewertungsrechtlichen Qualifikation eines Objektes kann für die Beurteilung einer Wohnstätte iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG nichts gewonnen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 196 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG

§ 19 Abs 2 ErbStG

1. Die Vorschriften zur Wertermittlung des § 19 ErbStG kommen erst dann zur Anwendung, wenn nach Verneinung der Tatbestände der Steuerbefreiung gem § 15 ErbStG die Berechnung der Steuer gem § 8 ErbStG stattfinden soll. Aus der bewertungsrechtlichen Qualifikation eines Objektes kann daher für die Beurteilung einer Wohnstätte iSd § 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG nichts gewonnen werden.

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