§ 208 Abs 2 BAO
§ 22 Abs 1 ErbStG
Nach stRsp heißt ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO richtig, vollständig und bei der zuständigen Beh angezeigt. Die Bemessungsverjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbeh durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildende Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind.