§ 212a BAO
§ 299 Abs 2 BAO
1. Der die Aussetzung der Einhebung bewilligende Bescheid ist nicht schon deswegen zur Gänze aufzuheben, weil hinsichtlich eines von mehreren Abgabenbeträgen die Aussetzung der Einhebung zu Unrecht nicht bewilligt oder zu Unrecht bewilligt wurde. Jeder einzelne Abgabenbetrag muss gesondert beurteilt werden.