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Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die AbgBeh von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 201 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 208 Abs 2 BAO

§ 22 Abs 1 ErbStG

Nach stRsp heißt ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO richtig, vollständig und bei der zuständigen Beh angezeigt. Die Bemessungsverjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbeh durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildende Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind.

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