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Ein dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung kann bereits eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben iSd §232 BAO darstellen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 203 Heft 6 v. 15.3.1999

§ 232 BAO

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