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Die Zollbeh haben die §§ 85a bis 85e ZollR-DG auch dann anzuwenden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 206 Heft 6 v. 15.3.1999

wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs 1 und 2 tätig werden

§ 85f ZollR-DG

1. Keine inhaltliche Überprüfung des angef B bei Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh.

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