§ 21 Z 1 KVG
Zum vereinbarten Preis gehören die vom Erwerber neben den jeweils fixierten Abtretungspreisen zu leistenden, ziffernmäßig bestimmten Beträge, wenn diese Leistung notwendig war, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat.