- EStG 1988 § 4; BAO § 24: Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist das wirtschaftliche Eigentum entscheidend. Stehen Wirtschaftsgüter nicht im wirtschaftlichen Eigentum des (Mit-)Unternehmers, so können sie nicht Betriebsvermögen sein
- EStG 1972 (1988) § 4 Abs 1: Das Fehlen entsprechender Unterlagen rechtfertigt die Annahme, daß die Zinsenfreistellung einer im Betrieb des Gesellschafters ausgewiesenen Kaufpreisforderung unwirksam ist,
- EStG 1988 ¤ 4 Abs 4, ¤ 20 Abs 1 Z 1: Für die Behandlung einer Verbindlichkeit als Betriebs- oder Privatschuld ist entscheidend, ob die verfügbar gewordenen Mittel ursächlich und unmittelbar betrieblichen oder privaten Zwecken dienen.
- EStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1; EStG 1988 § 10 Abs 3: Entscheidend für die Inanspruchnahme des IFB ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung bzw seiner Herstellung.
- EStG 1988 § 37 idF vor BGBl 1996/201; UmgrStG § 16 Abs 1: Entnahmegewinne im Zusammenhang mit einer Einbringung nach Art III UmgrStG stellen keine unter den ermäßigten Steuersatz fallende Veräußerungsgewinne dar
- KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: „Entnahmen“ der Gesellschafter außerhalb eines zivilrechtlich tragenden Rechtsgrundes nach Art eines Darlehens- oder Kreditvertrages sind verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen.
- GewStG § 1 Abs 2 Z 1, § 7 Z 2: Rentenbeträge aus einer außerbetrieblichen Versorgungsrente mindern zufolge der Bestimmung des §18 Abs1 Z1 EStG den nach §6 GewStG maßgeblichen Gewinn nicht. Merkmale der Mitunternehmerschaft
- DBA-NL Art 10 Abs 3; BAO § 22 Abs 1: Wenn eine Ges (zB ausländische Basisgesellschaft) am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt,
- ErbStG § 20 Abs 1 und 4: Erwerb von Todes wegen: Nach bürgerlichem Recht vererbliche Rechte (Untervermietrechte) sind bei Erfassung der Bereicherung zu berücksichtigen. Nachlaßschuld:
- ErbStG § 33 Abs 1: Aufhebung einer Schenkung: § 33 Abs 1 ErbStG schließt eine analoge Anwendung des §17 Abs1 Z1 GrEStG 1987 vorweg aus
- BAO § 23 Abs 4: Anfechtbarkeit: Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist gerichtlich vorzunehmen
- GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte: Die Befreiung stellt auf den Begriff „Schaffung“ und nicht auf die aktuelle Nutzung ab.
- BAO §§ 85, 311: Entschiedene Sache: Res iudicata setzt Identität der Parteien, des Begehrens und des Sachverhaltes voraus
- KVG § 8 Z 1 idF vor BGBl 1994/629: GesSt: „Umwandlung“ der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten
- BAO ¤ 20: Ermessen: Kein Ermessensspielraum, wenn nur ein zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist
- BAO §§ 9, 80: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.
- BAO § 93 Abs 3, § 184 Abs 3: Kriterien der Schätzung. Das Schätzungsergebnis ist durch Darlegung des Denkprozesses zu begründen, der zu diesem Ergebnis geführt hat.
- BAO §§ 115, 167 Abs 2, § 184; EStG 1972 (1988) §§ 4, 20: Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse (hier: überwiegend betriebliche Nutzung von drei Kfz) behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen,
- BAO § 188, § 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b: DieWirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt auch negativen Feststellungsbescheiden zu
- BAO § 188, § 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b: Die Wirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt auch negativen Feststellungsbescheiden zu
- BAO § 200 Abs 1: Vorläufiger Bescheid: Im Verfahren über die endgültige Abgabenfestsetzung ist für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Abspruches über die Vorläufigkeit kein Raum
- BAO § 250 Abs 1, § 275: Wenn die Beh aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des §250 Abs1 lit a BAO Genüge getan BAO § 212a Abs 5, § 273 Abs 1, § 303 Abs 4, § 307 Abs 1:
- BAO § 250 Abs 1, § 275: Wenn die Beh aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des §250 Abs1 lit a BAO Genüge getan
- Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1987 idF LGBl 1986/8 § 13 Abs 1, §16 Abs 3: Bei Feststehen eines Herabsetzungsanspruches nach §13 Abs1 ist bei der Festsetzung der Abgabe
- Wr ParkometerG idF LGBl 1989/23 § 5; F-VG § 8: Widmung des Abgabenertrages ändert nichts am Charakter der Abgabe als Landes- oder Gemeindeabgabe