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ErbStG § 33 Abs 1: Aufhebung einer Schenkung: § 33 Abs 1 ErbStG schließt eine analoge Anwendung des §17 Abs1 Z1 GrEStG 1987 vorweg aus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 571 Heft 16 v. 15.8.1998

§ 33 Abs 1 ErbStG

Angesichts der Regelung des § 33 Abs 1 ErbStG besteht kein Raum für die Annahme einer echten Gesetzeslücke im ErbStG betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung einerSchenkung, weshalb eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 von vornherein nicht in Frage kommt.

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