Kosten für die Erhaltung der erworbenen Gegenstände sind nicht abzugsfähig. Während der Abwicklung der Verlassenschaft anfallende Kosten für die erblasserische Wohnung sind nicht abzugsfähig. Kosten für künftige Grabpflege sind nicht abzugsfähig
§ 20 Abs 1 ErbStG