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ErbStG § 20 Abs 1 und 4: Erwerb von Todes wegen: Nach bürgerlichem Recht vererbliche Rechte (Untervermietrechte) sind bei Erfassung der Bereicherung zu berücksichtigen. Nachlaßschuld:

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 570 Heft 16 v. 15.8.1998

Kosten für die Erhaltung der erworbenen Gegenstände sind nicht abzugsfähig. Während der Abwicklung der Verlassenschaft anfallende Kosten für die erblasserische Wohnung sind nicht abzugsfähig. Kosten für künftige Grabpflege sind nicht abzugsfähig

§ 20 Abs 1 ErbStG

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