§ 33 Abs 1 ErbStG
Angesichts der Regelung des § 33 Abs 1 ErbStG besteht kein Raum für die Annahme einer echten Gesetzeslücke im ErbStG betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung einerSchenkung, weshalb eine analoge Anwendung des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 von vornherein nicht in Frage kommt.