§ 188 BAO
§ 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b BAO
1. Zu den Bescheiden nach § 188 BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gehört auch der Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass eine Personenvereinigung keine Einkünfte erzielt.