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BAO § 188, § 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b: DieWirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt auch negativen Feststellungsbescheiden zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 583 Heft 16 v. 15.8.1998

§ 188 BAO

§ 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b BAO

1. Zu den Bescheiden nach § 188 BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gehört auch der Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass eine Personenvereinigung keine Einkünfte erzielt.

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