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BAO § 250 Abs 1, § 275: Wenn die Beh aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des §250 Abs1 lit a BAO Genüge getan

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 585 Heft 16 v. 15.8.1998

§ 250 Abs 1 BAO

§ 275 BAO

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.

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