die reduzierte Wassermenge der Abgabenberechnung zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet der Fristbestimmung in §13 Abs1 zweiter Satz
§ 13 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1987 idF LGBl 1986/8
die reduzierte Wassermenge der Abgabenberechnung zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet der Fristbestimmung in §13 Abs1 zweiter Satz
§ 13 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1987 idF LGBl 1986/8