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Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1987 idF LGBl 1986/8 § 13 Abs 1, §16 Abs 3: Bei Feststehen eines Herabsetzungsanspruches nach §13 Abs1 ist bei der Festsetzung der Abgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 587 Heft 16 v. 15.8.1998

die reduzierte Wassermenge der Abgabenberechnung zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet der Fristbestimmung in §13 Abs1 zweiter Satz

§ 13 Abs 1 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1987 idF LGBl 1986/8

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