Der Schätzungsprozeß hat sich auch auf die Ausgaben des AbgPfl zu erstrecken. Vorsteuern sind im Schätzungswege nur dann anzuerkennen, wenn als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer auch Rechnungen iSd §11 UStG 1972 ausgestellt worden sind
§ 93 Abs 3 BAO