VwGH 2013/12/0052

VwGH2013/12/005229.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerden des HU in B, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung jeweils vom 12. März 2013,

1. Zl. IVW3-BE-3060401/074-2011, betreffend Vorstellung i.A. Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (hg. Zl. 2013/12/0052), und

2. Zl. IVW3-BE-3060401/082-2012, betreffend Vorstellung i.A. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (hg. Zl. 2013/12/0053),

(mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita idF 2400-42;
GdBDO NÖ 1976 §63 Abs1 litb idF 2400-27;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita idF 2400-42;
GdBDO NÖ 1976 §63 Abs1 litb idF 2400-27;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde werden abgewiesen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer steht als dienstführender Gemeindewachebeamter der Verwendungsgruppe E2a und des Dienstzweiges 89 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Mit Eingabe vom 22. November 2005 beantragte er seine Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Zur weiteren Vorgeschichte wird - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2007, mit welchem eine Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrags vom 22. November 2005 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit (Ersatz‑)Bescheid vom 25. Februar 2008 hob die belangte Behörde ihrerseits den bei ihr angefochtenen Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf und verwies die Sache an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurück.

Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. Juni 2009 abgewiesen. Über Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 auch diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. Juni 2011 wurde der in Rede stehende Antrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde diesen Bescheid mit Vorstellungsbescheid vom 21. November 2011 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde.

Die Vorstellungsbehörde führte Folgendes aus:

"Entscheidend ist - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht nur eine aktuelle Dienstunfähigkeit, sondern ob diese Dienstunfähigkeit eine dauernde darstellt, also eine zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führende Besserung nicht absehbar ist. Da die Behörde die von ihr eingeholten Gutachten als nicht unschlüssig beurteilt hat und in weiterer Folge aber von (aktueller) Dienstfähigkeit des Vorstellungswerbers ausgegangen ist, wurde ohne weitere Begründung die aktuell vorliegende Dienstunfähigkeit des Vorstellungswerbers völlig außer acht gelassen und zudem das als schlüssig beurteilte Gutachten des Dr. R ignoriert. Die Behörde hat aber anhand der den Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.

Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei Vornahme der vorgeschlagenen Neubeurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Nicht unbedeutend ist dabei auch die Tatsache, dass der Vorstellungswerber bereits seit über drei Jahren durchgehend dienstunfähig ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass - jedenfalls - eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, keine 'dauernde' darstellt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/12/0004). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend wäre die Voraussetzung für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 60 lit. a GBDO trotz vorliegender Dienstunfähigkeit nicht erfüllt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zumindest (schlicht) wahrscheinlich ist (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/12/0035).

Bezüglich dem im Zuge des Vorstellungsverfahrens durch den Vorstellungswerber vorgelegten 'Mobbing-Gutachten' wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 definierenden § 14 Abs. 3 BDG 1979 verwiesen, wonach 'für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 (...) aber darüber hinaus (vorausgesetzt ist), dass eine solche Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung - wie eben ausgeführt - anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. Oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere' (vgl. VwGH vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0072)."

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. September 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den dauernden Ruhestand vom 22. November 2005 nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung dieses Bescheides) gemäß § 60 lit. a der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO), abgewiesen.

Mit einem weiteren Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. September 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 lit. b GBDO mit Ablauf des 30. September 2012 in den zeitlichen Ruhestand versetzt.

In der Begründung des erstzitierten Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. September 2012 heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges bis zur Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 21. November 2011 (auszugsweise) wie folgt:

"Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens betreffend den dauernden Ruhestand, ersuchte die Stadtgemeinde B die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B, Dr. H, den Beschwerdeführer zu untersuchen und zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf den Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 als dienstfähig anzusehen sei, wobei im Falle einer festgestellten Dienstunfähigkeit weiters um Beurteilung ersucht wurde, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers voraussichtlich ausgeschlossen sei oder ob dies nicht der Fall wäre.

Nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2011 erstattete die Amtsärztin Dr. H das amtsärztliche Gutachten vom 8. November 2011, worin sie zusammenfassend zum Schluss kam, dass hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine Dienstfähigkeit gegeben sei. Aus amtsärztlicher Sicht wurde die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand befürwortet, weiters erschien eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aus damaliger Sicht ausgeschlossen.

Dieses Gutachten langte am 9. Dezember 2011 bei der Stadtgemeinde B ein und wurde noch am selben Tag dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 22.12.2011 führte dieser aus, dass er - aufgrund der Äußerung der Amtsärztin, wonach die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei - jedenfalls in den dauernden Ruhestand zu versetzen sei.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde B vom 4.1.2012 ersuchte diese die Amtsärztin um eine ergänzende amtsärztliche Beurteilung, dies unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Gesetzesstellen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, da das amtsärztliche Gutachten vom 8. November 2011 insofern als missverständlich angesehen werden könne, als nämlich einerseits eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand befürwortet wird, andererseits eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint. Es wurde daher um klarstellende gutachterliche Beurteilung ersucht, ob bei dem Beschwerdeführer die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist. Unter Hinweis auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. November 2011 wurde dabei als Maßstab für eine diesbezügliche Beurteilung darauf verwiesen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zumindest (schlicht) wahrscheinlich wäre.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2012 erstattete die Amtsärztin Dr. H eine ergänzende amtsärztliche Beurteilung, wobei sie zum Schluss kam, dass aus amtsärztlicher Sicht die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand befürwortet werde, weiters erscheine eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aus damaliger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie empfahl eine Nachuntersuchung in einem Jahr mit der Vorlage aktueller psychiatrischer Befunde.

Auch diese amtsärztliche Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.1.2012 im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 31.1.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die letzten vier Jahre durchgehend krank gewesen sei und daher eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten wäre.

Bei der Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf den Antragszeitpunkt abzustellen. Auch sei bei ihm mit Krankenständen zu rechnen, die in ihrer Dauer einem Dienstgeber nicht zugemutet werden können.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde B vom 17. Februar 2012 wurde Amtsärztin Dr. H um eine Präzisierung der ärztlichen Prognose betreffend die Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ersucht, dies mit der Frage, ob in Bezug auf den mit Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 umschriebenen Tätigkeitsbereich die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich sei oder ob die nicht der Fall wäre.

Dazu teilte Frau Dr. H mit Schreiben vom 27. Februar 2012 mit, dass für die Abgabe einer derartigen ärztlichen Prognose die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zweckmäßig sei.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde B vom 28. Februar 2012 wurde MR Dr. S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gerichtlich beeideter Sachverständiger - ausgehend von der von der Amtsärztin diagnostizierten Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers - um Beantwortung der Frage ersucht, ob bei dem Beschwerdeführer in Bezug auf den mit Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 umschriebenen Tätigkeitsbereich die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich sei oder ob dies nicht der Fall wäre.

Nachdem der Beschwerdeführer am 17.4.2012 sowie am 24.4.2012 untersucht worden war, erstattete Medizinalrat Dr. S - nach mehrmaligen Urgenzen betreffend die Gutachtensausfertigung - unter Zugrundelegung der bisherigen Gutachten und Befundungen sowie unter Zugrundelegung des psychologischen Zusatzbefundes der Psychologin Mag. B das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 24.7.2012, worin er zusammenfassend zum Schluss kam, dass aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den mit Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 umschriebenen Tätigkeitsbereich die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich sei. Dies setze eine konsequente Behandlung voraus.

Das im psychologischen Privatgutachten zur Frage des Mobbings von Prof. E zitierte Verbitterungssyndrom liege in diesem Sinne zumindest in Teilaspekten bei dem Beschwerdeführer vor. Dies stelle jedoch für die syndromal gestellten Diagnosen keine dermaßen krankheitswertige Störung dar, als dass das Leistungsprofil laut Dienstauftrag nicht erfüllt werden könnte. Eine Nachuntersuchung in 12 Monaten wurde empfohlen.

Unter Zugrundelegung dieses neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris. S erstattete die Amtsärztin Dr. H mit Schreiben vom 10. August 2012 eine ergänzende amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme und kam darin zum Schluss, dass das amtsärztliche Gutachten vom 8.11.2011 samt der ergänzenden amtsärztlichen Beurteilung vom 19.1.2012 inhaltlich aufrecht bleibe. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren sei bei dem Beschwerdeführer wahrscheinlich.

Auch dieses Gutachten wurde, ebenso wie das Gutachten Dris. S, dem Beschwerdeführer im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs übersandt.

Mit Schreiben vom 22.8.2012 wurde dem Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, dass aufgrund dieser Gutachten die Absicht bestünde, einen Antrag für die nächste Gemeinderats-Sitzung vorzubereiten, womit der von ihm am 22.11.2005 gestellte Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand abgewiesen und er gemäß § 63 Abs. 1 lit b) der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung mit Ablauf des 30.9.2012 in den zeitlichen Ruhestand versetzt würde. Auch dazu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Dies erfolgte auch mit Schriftsatz vom 6.9.2012, wobei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prognose der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit auf seinen langjährigen Krankenstand verwies. Weiters führte er aus, dass jedes neurologisch-psychiatrische Gutachten auf subjektive Angaben des Patienten angewiesen sei und bezog sich dabei auf das Gutachten Prof. Dr. E. Weiters meinte er, dass auch Dr. S von einer Befundverschlechterung ausgehe. Für ihn sei die conclusio, wonach die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich wäre, nicht nachvollziehbar. Weiters sprach er sich gegen eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand aus und meinte, dass er seinen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand weiterhin aufrechterhalte.

Wie bereits ausgeführt, wird ein Gemeindebeamter gemäß § 56 Abs. 2 lit. a) der NÖ. Gemeinde-Beamtendienstordnung, LGBl.2400 idgF, über Ansuchen des Gemeindebeamten durch Gemeinderatsbeschluss in den dauernden Ruhestand versetzt, wenn ein Anspruch gemäß § 60 leg. cit. vorliegt. Gemäß § 60 lit. a) leg. cit. hat der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 21. November 2011, IVW3-BE- 3060401/074-2011, ist klarstellend festzuhalten, dass seitens der Stadtgemeinde B in der Anhörung vor der NÖ Gleichbehandlungskommission am 9. November 2009 mitgeteilt wurde, dass seitens der Stadtgemeinde B eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Polizeiarzt vorgesehen sei, dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit und um eine Grundlage für die weiteren Handlungsoptionen des Dienstgebers zu haben.

Dazu muss gesagt werden, dass diese Niederschrift von der Vorsitzenden der NÖ Gleichbehandlungskommission diktiert wurde und die Wortfolge 'nochmalige Untersuchung des Beschwerdeführers seitens eines Polizeiarztes vorgesehen ist' in dem Sinne zu verstehen ist, dass bereits im Jahr 2006 ein Polizeiarzt, nämlich Herr Dr. Sa, den Beschwerdeführer untersucht hat und Ende 2009 eine abermalige Untersuchung durch einen Polizeiarzt, nämlich in diesem Fall durch Herrn Dr. R, vorgesehen war.

Tatsächlich wurde Polizeiarzt Dr. R mit Schreiben vom 25.11.2009 um Feststellung ersucht, ob der Beschwerdeführer im Bezug auf den im Dienstauftrag vom 22.10.2008 festgelegten Arbeitsplatz dienstfähig sei oder ob dies nicht der Fall wäre. Es handelte sich sohin um eine Untersuchung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit im Sinne des § 34 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung.

Dieser Umstand, dass es sich nämlich um eine Dienstfähigkeitsuntersuchung gemäß § 34 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung handelte, ergibt sich auch aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Stadtgemeinde B vom 15.12.2009, in welchem ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle Bezug genommen wird.

In weiterer Folge erstattete Dr. R die polizeiärztliche Stellungnahme vom 20.12.2009, in welcher er zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in seinem damaligen Zustand aufgrund seiner Depression als nicht dienstfähig zu betrachten sei. Nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Eggenburg erscheine eine Neubeurteilung sinnvoll.

Die Stadtgemeinde B hat diese Neubeurteilung auch tatsächlich vorgenommen, dies nach dem Ende der im Frühjahr/Sommer 2010 stattgefundenen stationären Behandlung des Beschwerdeführers im Psychosomatischen Zentrum Eggenburg.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals mit Schriftsatz vom 9.8.2010 das arbeitspsychologische Gutachten von Prof. Dr. M als wenig nachvollziehbar klassifiziert hatte, ebenso wurde das orthopädische Gutachten Dris. Re als widersprüchlich dargestellt. Hinsichtlich seiner neurologisch-psychiatrischen Situation führte der Beschwerdeführer damals aus, dass sich sein Krankheitsbild de facto nicht bzw. nicht wesentlich verbessert habe und verwies auf eine Bestätigung Dris. P vom 7.4.2010. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik, insbesondere auch an den Methoden bzw. Personen der bisher tätigen Sachverständigen erschien es im Sinne einer bestmöglichen Objektivierung sinnvoll und zweckmäßig die angesprochene Neubeurteilung durch drei Fachärzte als Sachverständige vornehmen zu lassen, welche im bisherigen Ermittlungsverfahren noch nicht gutachterlich tätig gewesen waren.

In diesem Sinne nahmen sodann die Sachverständigen Univ.- Lektor Dr. K, Dr. F sowie Dr. S die Neubeurteilung vor.

Im Hinblick auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 9.8.2010 und die darin angeführte Kritik an den bisher tätigen Sachverständigen sowie die Komplexität der gegenständlichen Angelegenheit war es naheliegend, die Neubeurteilung durch Fachärzte vornehmen zu lassen.

Die Vornahme der Neubeurteilung durch Dr. R erschien aus diesem Grunde nicht sinnvoll, zumal der Beschwerdeführer ja mit Dienstauftrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 22.10.2008 von jeglichen exekutivdienstlichen Tätigkeiten entbunden worden war, sodass für das Erfordernis einer Beurteilung durch einen Polizeiarzt keine Notwendigkeit verblieb.

Im Hinblick auf eine mögliche Frage nach einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wurde in weiterer Folge zusätzlich auch die örtlich und sachlich zuständige Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft B mit der vorangeführten Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beauftragt. Dies auch deshalb, da § 63 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung Beurteilungen durch den Amtsarzt/die Amtsärztin vorsieht.

Festzuhalten ist, dass die Amtsärztin Dr. H in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 8. November 2011 zum Schluss kommt, dass hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine Dienstfähigkeit gegeben sei. Durch dieses amtsärztliche Gutachten wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers neu beurteilt, zumal die frühere Beurteilung durch Dr. R bereits längere Zeit zurücklag.

Dieses amtsärztliche Gutachten vom 8.11.2011 wurde in weiterer Folge hinsichtlich der Prognose betreffend die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unter Zugrundelegung der Beurteilung durch Facharzt MR Dr. S präzisiert.

In ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 10. August 2012 hält Dr. H fest, dass das amtsärztliche Gutachten vom 8.11.2011 samt ergänzender amtsärztlicher Beurteilung vom 19.1.2012 inhaltlich aufrecht bleibe.

Damit bleibt die amtsärztliche Feststellung, dass hinsichlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers derzeit keine Dienstfähigkeit gegeben ist, aufrecht.

Als Prognose betreffend die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit stellt die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 10. August 2012 fest, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren beim Beschwerdeführer wahrscheinlich ist.

Was die im nunmehrigen fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten betrifft, so wurden diese allesamt dem Beschwerdeführer im Sinne der Wahrung des Parteiengehöres zugestellt.

Wenngleich der Beschwerdeführer dazu Stellungnahmen abgegeben hat, so ist er keinem dieser Gutachten - etwa durch Vorlage davon abweichender Privatgutachten etc. - auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - wie in seiner Stellungnahme vom 6.9.2012 ausführt - der Ansicht ist, dass auch Dr. S eine Befundverschlechterung annehme, da er nunmehr davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht dienstunfähig sei, so ist dies unzutreffend.

Wie das an Dr. S gerichtete Auftragsschreiben vom 28. Februar 2012 ausdrücklich zeigt, lautete die an ihn als Sachverständigen - ausgehend von der von der Amtsärztin diagnostizierten Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers - gestellte Frage, ob beim Beschwerdeführer in Bezug auf den mit Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 umschriebenen Tätigkeitsbereich die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich sei oder ob dies nicht der Fall wäre. Diese Fragestellung zeigt, dass Dr. S lediglich eine Prognose betreffend die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vorzunehmen, dabei jedoch von der bereits von der Amtsärztin diagnostizierten Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen hatte.

Wenn Medizinalrat Dr. S in seiner Beurteilung von einer weiteren konsequenten Behandlung des Beschwerdeführers ausgeht, so kann dies als gegeben erachtet werden, führt der Beschwerdeführer doch in seinem Schriftsatz vom 6.9.2012 aus, dass er sich seit dem Jahr 2005 in konsequenter psychotherapeutischer Therapie befindet, beinhaltend Gesprächstherapie, medikamentöse Behandlung sowie stationäre Aufenthalten über mehr als 10 Wochen.

Überdies hat ein Beamter ein einem positiven Heilungsverlauf abträgliches Verhalten zu unterlassen.

Eine Betrachtung der in diesem Rechtsgang seitens der Stadtgemeinde B zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eingeholten Sachverständigen-Gutachten zeigt, dass diese in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und den logischen Denkgesetzen nicht widersprechen. Dies gilt jedenfalls auch für das amtsärztliche Gutachten vom 10.8.2012.

In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass als Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Sinne des § 60 lit a) der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung der im Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 umschriebene Tätigkeitsbereich heranzuziehen ist.

Während sich die von der Stadtgemeinde B eingeholten Sachverständigen-Gutachten in ihrer Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durchwegs auf diesen Dienstauftrag beziehen und die Dienstfähigkeit daran messen, ist dies bei den vom Beschwerdeführer (früher) vorgelegten Gutachten bzw. medizinischen Stellungnahmen nicht der Fall. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied in der Bewertung der medizinischen Gutachten und Stellungnahmen dar.

...

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass der zweijährige Prognosezeitraum ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu rechnen wäre, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen deshalb, da sich dieser von der Judikatur entwickelte Zeitraum als Prognosezeitraum darstellt.

Dem Wesen einer Prognose ist es jedoch immanent, dass diese nur für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit, gestellt werden kann.

Weiters darf nicht übersehen werden, dass der Gemeinderat bei seiner Beurteilung die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat.

Somit hat der Gemeinderat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand gegeben sind.

Ein Element dieser Beurteilung ist die Beantwortung der Frage, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist (Prognose).

Hinsichtlich dieser Prognose wurde das Gutachten der Amtsärztin vom 10.8.2012 eingeholt, aus welchem sich ergibt, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren beim Beschwerdeführer wahrscheinlich ist.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass bei ihm mit Krankenständen zu rechnen sei, die einem Dienstgeber nicht zugemutet werden könnten, so übersieht er dabei, dass die Frage der möglichen Dauer zukünftiger Krankenstände in § 60 NÖ GBDO nicht als Entscheidungskriterium genannt ist, zumal die Frage, was einem Dienstgeber zugemutet werden kann, nicht allein aus Dienstnehmersicht zu beantworten ist.

Gemäß der hier anzuwendenden Bestimmung des § 60 lit. a) der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung hat der Gemeindebeamte, der bereits eine 15-jährige, für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.

Eine Betrachtung dieser Bestimmung zeigt, dass beide Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen von Dienstunfähigkeit und der Umstand, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, kumulativ vorliegen müssen, damit eine Versetzung in den dauernden Ruhestand zu erfolgen hat.

Aufgrund der amtsärztlichen Gutachten vom 8.11.2011 bzw. 10.8.2012 ist beim Beschwerdeführer von einer Dienstunfähigkeit auszugehen, sodass die erste Voraussetzung für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit. a) leg. cit. als erfüllt anzusehen ist.

Wie die Landesregierung in ihrem Bescheid vom 21. November 2011, IVW3-BE-3060401/074-2011, ausführt, wäre - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - die Voraussetzung für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 60 lit. a) GBDO trotz vorliegender Dienstunfähigkeit nicht erfüllt, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zumindest (schlicht) wahrscheinlich ist.

Diese Frage hat Amtsärztin Dr. H in ihrem Gutachten vom 10. August 2012 dahingehend beantwortet, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren beim Beschwerdeführer wahrscheinlich ist.

Aufgrund dieser Feststellung ist daher davon auszugehen, dass die zweite Voraussetzung des § 60 lit a) der NÖ GBDO (Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist voraussichtlich ausgeschlossen) als nicht gegeben anzusehen ist.

Wie bereits ausgeführt, müssen jedoch beide in § 60 lit a) der NÖ GBDO genannten Voraussetzungen vorliegen, damit ein Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand besteht.

Da dies - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht der Fall ist, besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, sodass das gegenständliche Ansuchen abzuweisen ist."

In der Begründung des Bescheides betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand führte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde - zusammengefasst - aus, gemäß § 63 Abs. 1 lit. b GBDO sei ein Gemeindebeamter in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig gewesen sei, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht gegeben seien. Mit ähnlicher Begründung wie in dem Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages vom 22. November 2005 vertrat der Gemeinderat auch in der Begründung dieses Bescheides die Auffassung, die Voraussetzungen für die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand seien nicht gegeben. Demgegenüber befinde er sich aber bereits jedenfalls mehr als ein Jahr lang im Krankenstand, sodass seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zu verfügen gewesen sei.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 12. März 2013 wurde die gegen die Abweisung des Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom gleichen Datum wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des erstzitierten Vorstellungsbescheides heißt es auszugsweise:

"3.3.

Im gegenständlichen Verfahren blieb zu klären, ob in Bezug auf den mit Dienstauftrag vom 22.10.2008 umschriebenen Arbeitsplatzes, welcher in Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates vom 30.09.2008 ergangen ist, eine dauernde Dienstunfähigkeit des Vorstellungswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorliegt.

Auch wenn einige Gutachter in ihrem Fachbereich regelmäßig zu einer Dienstfähigkeit des Vorstellungswerbers in Bezug auf den ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich kamen, lag durch den ärztlich bestätigten Krankenstand de facto Dienstunfähigkeit des Vorstellungswerbers vor, die insbesondere durch die Gutachten Dris. R und Dris. H bestätigt wurde. Der Gutachter Dr. R kam nach Untersuchung im Jahr 2009 zum Ergebnis, dass der Vorstellungswerber im derzeitigen Zustand auf Grund seiner Depression nicht dienstfähig ist und führt an, dass der Vorstellungswerber sich zumindest bis nach dem geplanten psychotherapeutischen Aufenthalt in Eggenburg erstrecken sollte und danach eine Neubeurteilung sinnvoll erscheint. Ebenso hat die Gutachterin Dr. H die Dienstunfähigkeit des Vorstellungswerbers auf den psychischen Gesundheitszustand zurückgeführt.

In den jeweils vom Vorstellungswerber vorgelegten nervenärztlichen Befund Dris. Fu vom 04.01.2007, in der fachärztlichen Stellungnahme Dris. P, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 13.02.2009 sowie in dem dieser Stellungnahme zugrunde liegenden klinisch-psychologischen Befund von Mag. A vom 20.01.2009 kommen die Gutachter zwar allesamt auch zu einer Dienstunfähigkeit des Vorstellungswerbers, die auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen ist, jedoch nahm keiner dieser Sachverständigen Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz.

Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt inne gehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. VwGH vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229, mwN). Das Vorbringen des Vorstellungswerbers, die Behörde habe nur die für sie günstigen Gutachten hervorgehoben und als schlüssig dargestellt und sich nicht nachvollziehbar mit den für die Behörde nicht günstigen Gutachten wie etwa die Gutachten Dris. R oder Dris. E auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt. Entscheidungsrelevant ist die Klärung der Frage, ob Dienstunfähigkeit in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz vorliegt und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist. Sämtlichen vom Vorstellungswerber beigebrachten Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass sich die attestierte Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz des Vorstellungswerbers bezieht, zumal die von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten jedenfalls Bezug auf den jeweils gültigen Dienstauftrag des Gemeinderates nahmen.

In der polizeiärztliche Stellungnahme Dris. R vom 20.12.2009 attestiert der Sachverständige zwar eine Dienstunfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsplatz, jedoch ist der Gutachter von der Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgegangen, da er anführte, dass sich der Krankenstand zumindest bis nach dem Aufenthalt des Vorstellungswerbers in Eggenburg erstrecken sollte und danach eine Neubeurteilung für sinnvoll hielt.

Das vom Vorstellungswerber ebenfalls ins Treffen geführte Gutachten Dris. E wurde mit den Zielen erstellt, den Konflikt zu analysieren, der sich nach Aussage des Vorstellungswerbers im beruflichen Bereich abgespielt habe und auf der Grundlage dieser Analyse zu beurteilen, inwiefern dieser eine schädliche und traumatisierende Wirkung hatte und die eventuellen Vermögens- und Nicht-Vermögensschäden zu bewerten und infolgedessen eine Einschätzung von deren Umfang zu erstellen. Für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz ist das Gutachten aber - in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0072) - nicht von Relevanz. Demnach ist nämlich bei der Beurteilung, ob Dienstunfähigkeit am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes vorliegt, nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge.

3.4.

Der mehrfach geäußerten - teilweise auch unsubstantiiert vorgebrachten - Kritik des Vorstellungswerbers hinsichtlich der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten trat die Behörde dadurch entgegen, dass neue Sachverständige zur Gutachtenserstellung beauftragt wurden. Das Vorbringen des Vorstellungswerbers zum orthopädischen Gutachten Dris. Re veranlasste die Behörde im August 2010 den Sachverständigen Dr. F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung des Vorstellungswerbers zu beauftragen. Die in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2009 geäußerte Ansicht des Sachverständigen Dr. R das Gutachten Dris. Kri sei nicht schlüssig, da es sich auf das arbeitspsychologische Gutachten Dris. M stütze aber Widersprüchlichkeiten enthalte, beantwortete die Behörde ebenfalls im August 2010 mit der Beauftragung der Sachverständigen Dr. S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Dr. K, Klinischer Psychologe und Arbeitspsychologe, zur Erstellung von Gutachten. Die auch in der Vorstellung vorgebrachten Kritikpunkte hinsichtlich der Schlüssigkeit der Gutachten Dris. Kri, Dris. M und Dris. Re gehen daher ins Leere.

3.5.

In seiner Stellungnahme vom 02.03.2011 zum Gutachten Dris. S vom 31.01.2011 bringt der Vorstellungswerber - unter Vorlage einer Stellungnahme des privaten Sachverständigen Dris. Kl - die unterschiedliche Auffassung der Sachverständigen vor. Dr. Kl führt dabei in seiner Stellungnahme aus, dass '(a)uf Grund der genannten Widersprüche im Gutachten (...) der Bewertung der Dienstfähigkeit in welchem Umfang auch immer zu widersprechen (ist).' Der Gutachter Dr. S verwies mit Schreiben vom 14.04.2011 zur Stellungnahme Dris. Kl, dass die ICD 10 eine Top Down Diagnostik ist, die viele psychopathologische Aspekte vernachlässigt, die gerade für die Funktionsbeurteilung wichtig sind. Er hält fest, dass im gegenständlichen Fall von keiner schweren depressiven, krankheitswerten Störung auszugehen ist. Zum Vorbringen des Vorstellungswerbers, der Gutachter sei nicht über die Dauer und Intensität des gegenständlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden, entgegnete der Sachverständige Dr. S, dass ihm die bisherige Anzahl der Gutachten ebenso wie die gesamte Problematik des Falles bekannt war. Die widersprüchlichen Auffassungen in Bezug auf die Bewertung der Dienstfähigkeit sind aber zum Entscheidungszeitpunkt schon deshalb nicht mehr von Relevanz, da der Sachverständige Dr. S in seinem über Anregung der Sachverständigen Dr. H erstellten Gutachten vom 24.07.2012 mittlerweile auch von einer Dienstunfähigkeit des Vorstellungswerbers am konkreten Arbeitsplatz ausgeht.

3.6.

Zur Ansicht des Vorstellungswerbers, dass durch die dauerhafte Anhebung des Grades seiner Behinderung auf 60 % vom Bundessozialamt einerseits von einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht ausgegangen werde und andererseits ein Widerspruch zu den Ausführungen über die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten vorliege, ist folgendes anzumerken: Eine festgestellte Behinderung nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ist nicht gleichzusetzen mit einer dauernden Dienstverhinderung im Sinne des § 60 lit. a GBDO. Nach § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne des BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Dienstunfähigkeit im Sinne der vorzitierten Bestimmung hingegen ist die Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz. Konkret war daher nicht die Frage der erschwerten Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit auf jenen Arbeitsplatz, der zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war, zu prüfen.

3.7.

Auch aus dem Entlassungsbericht des Psychosomatischen Zentrums Eggenburg ist für den Vorstellungswerber nichts zu gewinnen. Dieser enthält jedenfalls keine gutachterliche Beurteilung der Dienstfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsplatz im Sinne des § 60 lit. a GBDO. Der Entlassungsbericht lag aber den im weiteren Verlauf jeweils befassten Sachverständigen vor und ist damit in die erstellten Gutachten eingeflossen.

3.8.

Die Kritik des Vorstellungswerbers an der arbeitsmedizinischen Stellungnahme Dris. Sch vom 26.07.2006 kann nicht nachvollzogen werden. Die Behörde hat die Entscheidung über den Antrag des Vorstellungswerbers nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Die in weiterer Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt befassten Sachverständigen, insbesondere Dr. Ec und Dr. K kommen in ihren Gutachten zur Auffassung, dass der Vorstellungswerber die im Dienstauftrag des Gemeinderates vom 22.10.2008 dargestellten Tätigkeiten ohne Überschreitung der medizinischen und arbeitspsychologischen (Rest-)leistungskalküle durchführen kann. Eine entsprechende Widerlegung dieser Ergebnisse durch ein privates Gutachten ist vom Vorstellungswerber nicht erfolgt, weshalb die Behörde zu Recht davon ausgeht, dass - unter dem Aspekt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit - der Vorstellungswerber zur Besorgung der im Dienstauftrag umschriebenen Tätigkeit imstande ist.

In diesem Zusammenhang führt der Vorstellungswerber auch an, dass die Behörde mehrfach auf den Dienstauftrag vom 22.10.2008 und den darin beschriebenen Tätigkeitsbereich Bezug nehme und diesen als Maßstab heranziehe. Seiner Ansicht nach könne dieser Dienstauftrag inhaltlich nicht mehr gültig sein, da einige Sachverständige Krankenstände prognostizieren. Er vermeint eine Verpflichtung des Dienstgebers darin zu erblicken, den dort umschriebenen Tätigkeitsbereich soweit einzuschränken, dass es zu vorhersehbaren Krankenständen nicht kommen könne, was im Ergebnis eine angemessene Verwendung aus seiner Sicht aber nicht mehr zulasse. Diesbezüglich wird auf das im gegenständlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0058, verwiesen. Der VwGH hat darin ausgeführt, dass die Frage einer Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 60 lit. a GBDO zunächst in Ansehung des dem Beamten zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist. Liegt jedoch in Bezug auf den vom Beamten innegehabten Dienstposten Dienstunfähigkeit vor, steht jedoch ein Arbeitsplatz, der für den Beamten unter Beachtung der in § 29 Abs. 1 und 2 GBDO genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er imstande ist, zur Verfügung, so ist der Personalmaßnahme nach § 29 Abs. 2 lit. a GBDO der Vorrang vor der Versetzung in den dauernden Ruhestand zu geben. Dabei kommt - unter dem Aspekt einer möglichen Wiedererlangung der im obigen Sinne verstandenen Dienstfähigkeit - neben bereits existierenden freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätzen als Verweisungsarbeitsplatz auch ein solcher in Betracht, welcher seitens der Dienstbehörde durch Umgestaltung bestehender Geschäftseinteilungen von Dienststellen in absehbarer Zeit zu schaffen beabsichtigt ist. Voraussetzung ist das Nichtvorliegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf zuletzt zugewiesenen oder vorgesehenen Arbeitsplatz. Aus dem von der Behörde zuletzt eingeholten Gutachten Dris. H geht hervor, dass es sich bei der vorliegenden Dienstverhinderung um keine dauernde handelt, da die Sachverständige die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren sieht.

3.9.

...

Auch wenn an die Sachverständige Dr. H der Auftrag zur Beurteilung der Frage, ob eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vorzunehmen ist, ergangen ist, wurde dieser in weiterer Folge insofern konkretisiert, als eine ärztliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob derzeit Dienstfähigkeit in Bezug auf den im Dienstauftrag vom 22.10.2008 umschriebenen Tätigkeitsbereich vorliegt, oder ob Dienstunfähigkeit gegeben ist. Desweiteren beinhaltet der Auftrag die Beurteilung der Frage, ob im Falle einer festgestellten Dienstunfähigkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.

Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 08.11.2011 zum Ergebnis, dass der Vorstellungswerber derzeit nicht dienstfähig ist. Da der letzte Absatz des Gutachtens, in dem die Sachverständige anmerkt, dass eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand befürwortet wird und gleichzeitig aber die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausschließt, widersprüchlich ist, ersuchte die Stadtgemeinde um Klarstellung. Die diesbezüglichen Vorbringen des Vorstellungswerbers, die Behörde führe die für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vorgesehene Bestimmung als verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung ins Treffen und brachte dadurch zum Ausdruck, dass man sich mit dem Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand in Wahrheit nicht mehr weiter auseinandersetze, sondern die Versetzung von vornherein ausgeschlossen habe, ist nicht berechtigt.

Die Stadtgemeinde hat in Ihrem Schreiben vom 04.01.2012 zwar die Rechtsgrundlage über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zitiert und diese als 'verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung betreffend den zeitlichen Ruhestand' bezeichnet, jedoch wird dabei übersehen, dass unmittelbar davor die für die Versetzung in den dauernden Ruhestand maßgebliche Bestimmung ebenso zitiert und als 'im gegenständlichen Verfahren relevante Bestimmung betreffend den dauernden Ruhestand' bezeichnet wird. Aus Sicht der Behörde sind nämlich zwei Verfahren anhängig: die antragsbedürftige Versetzung in den dauernden Ruhestand und die amtswegige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand infolge mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit. Zur Versetzung in den zeitlichen Ruhestand kann es aber nur dann kommen, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht erfüllt sind.

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Zustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus den festgestellten aus Charaktereigenschaften resultierenden Leistungsdefiziten auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der 'dauernden Dienstunfähigkeit' zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/12/0301). Die Behörde hatte vorrangig zu klären, ob die Voraussetzungen für die beantragte Versetzung in den dauernden Ruhestand erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund war daher die widersprüchliche Aussage im Gutachten - auch wenn es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt - in Bezug auf die Schlüssigkeit zu hinterfragen.

Die Sachverständige korrigierte in Folge ihre Aussage im Gutachten dahingehend, dass 'eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aus heutiger Sicht nicht gänzlich ausgeschlossen (erscheint)'. Sie ergänzt darüber hinaus ihr Gutachten, beschränkt sich aber mit der Aussage, dass durch die laufenden Behandlungen die Chance einer Remission durchaus gegeben ist.

Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ('kalkülsrelevanten') Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH vom 17.10.2011, Zl. 2010/12/0156).

Auf die aus vorstehendem Grund erfolgte neuerliche Nachfrage der Stadtgemeinde mit Schreiben vom 17.02.2012, ob aus ärztlicher Sicht eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wahrscheinlich ist, wird von der Sachverständigen Dr. H die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt. Der psychiatrische Sachverständige Dr. S sieht in Bezug auf den im Dienstauftrag vom 22.10.2008 umschriebenen Tätigkeitsbereich eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren als wahrscheinlich an. Gestützt auf dieses Gutachten sowie auf den psychologischen Zusatzbefund der Psychologin Mag. B hält die Sachverständige Dr. H ihr Gutachten vorn 08.11.2011 sowie die ergänzende Beurteilung vom 19.01.2012 weiterhin aufrecht und sieht eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Vorstellungswerbers innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren als wahrscheinlich. Diesen Gutachten tritt der Vorstellungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Wenn der Vorstellungswerber vorbringt, dass bei der Erstellung einer Krankenstandsprognose vom Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen sei und die Sachverständigen mit der Erstellung einer Zukunftsprognose beauftragt worden seien, welche die Vergangenheit gänzlich unberücksichtigt lasse, so ist dem einerseits damit entgegenzutreten, dass die Behörde bei Entscheidung über den Antrag des Vorstellungswerbers die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen hat und andererseits auch die mehrjährige Dienstverhinderung des Vorstellungswerbers im Gutachten der Sachverständigen sowie in der Erstellung der Zukunftsprognose Rücksicht fand.

3.10.

Die Ansicht des Vorstellungswerbers, durch die aus den Sachverständigengutachten abzuleitende Krankenstandsprognose von etwa 8 bis 9 Wochen Krankenstand pro Jahr sei ihm eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar und er sei daher in den dauernden Ruhestand zu versetzen, kann nicht geteilt werden. Eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, d.h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. VwGH vom 27.06.1988, Zl. 87/12/0126). Durch die Prognose im Gutachten Dris. H basierend auf dem Gutachten Dris. S, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unter der Voraussetzung einer konsequenten Behandlung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren zu erwarten sei, war die Behörde nicht gehalten zum erwartbaren Krankenstandsausmaß Stellung zu beziehen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass vom VwGH ein Zeitraum von 18 Monaten einer sicheren Dienstunfähigkeit noch nicht als dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des (mit § 60 lit. a GBDO vergleichbaren) § 14 Abs. 1 BDG 1979 gesehen wird (vgl. VwGH vom 13.09.2006, Zl. 2005/12/0191).

3.11.

Der Vorstellungswerber vertritt letztlich auch die Ansicht, dass in den für die Entscheidung relevanten Feststellungen Aussagen zu treffen gewesen, die eine rechtliche Beurteilung zulassen, ob er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist aber wesentlich umfassender als der Begriff der Dienstunfähigkeit iSd § 60 lit. a GBDO. Er bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen d.h., dass es nicht maßgebend ist, ob dem Beamten beispielsweise eine solche Tätigkeit konkret vermittelt werden kann (vgl. bspw. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 96/12/0242). Die Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt ist demnach nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Behörde hatte ihre Beurteilung auf das Vorliegen der Dienst(un)fähigkeit des Vorstellungswerbers zu beschränken und in Folge bei festgestellter Dienstunfähigkeit die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu prüfen.

3.12.

Da im Ergebnis die Voraussetzung nach § 60 lit. a GBDO für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand - nämlich Vorliegen der Dienstunfähigkeit und voraussichtlich keine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit - nicht vorliegen, konnte die belangte Behörde dem Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht nachkommen und war mangels Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers die Vorstellung als unbegründet abzuweisen."

In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides teilte die Vorstellungsbehörde die Beurteilung der Gemeindebehörde.

Gegen den erstzitierten Vorstellungsbescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/12/0052, gegen den zweitzitierten Vorstellungsbescheid die zur hg. Zl. 2013/12/0053 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten in beiden Verfahren Gegenschriften, in welchen jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefristen sind vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf diese Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 60 lit. a GBDO idF LGBl. 2400-42 lautet:

"§ 60

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,

a) wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung

der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

..."

§ 63 Abs. 1 lit. b und Abs. 7 erster Satz GBDO in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. 2400-27 lautet:

"§ 63

Zeitlicher Ruhestand

(1) Ein Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat nach Beratung mit der Personalvertretung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:

...

b) wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit

Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht gegeben sind.

...

(7) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindebeamter nicht binnen 3 Jahren wieder reaktiviert, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen. ..."

I. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 60 lit. a GBDO setzt eine Versetzung in den dauernden Ruhestand u.a. voraus, dass der Beamte dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem oben zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 2007 dargelegt hat, ist diese Voraussetzung (zunächst) in Ansehung des dem Beamten wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Betreffend die weitere Voraussetzung, wonach die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit "voraussichtlich ausgeschlossen" ist, führte die belangte Behörde in ihrem im 3. Rechtsgang des Vorstellungsverfahrens ergangenen aufhebenden Bescheid vom 21. November 2011 aus, dass diese Voraussetzung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich ist.

Die Verwaltungsbehörden sind in diesem Zusammenhang von der Rechtsauffassung ausgegangen, wonach die in Rede stehende Prognose ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über den Ruhestandsversetzungsantrag des Beschwerdeführers zu treffen sei.

Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge entgegen, dass er im Zeitpunkt dieser Entscheidung schon durch viele Jahre hindurch dienstunfähig gewesen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf die Sachlage im Zeitpunkt seines Antrages abstellen müssen, wobei - wie die folgende Entwicklung ja gezeigt habe - damals nicht von der Absehbarkeit der Herstellung seiner Dienstfähigkeit auszugehen gewesen wäre.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 60 lit. a GBDO verpflichtet ist, anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen ist (vgl. zur vergleichbaren Bundesrechtslage nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0059 = VwSlg. 16.494 A/2004). Dies gilt auch für den Fall allenfalls ungebührlicher Verfahrensverzögerungen, selbst wenn diese zur Folge haben, dass nachträglich ein Grund für die Versagung der beantragten Rechtsgestaltung eintritt (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das gleichfalls zu § 14 Abs. 1 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2009/12/0047).

Die Verwaltungsbehörden sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 60 lit. a GBDO bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. September 2012 zu beurteilen waren.

In seiner Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer weiters die Auffassung, er wäre schon deshalb in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen, weil - unstrittig - eine Wiedererlangung seiner Exekutivdienstfähigkeit ausgeschlossen sei. Der mit Weisung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer zugewiesene Dienstposten enthalte "noch zusätzliche Einschränkungen, welche seine Tätigkeit nunmehr explizit weg vom Exekutivdienst und hin zu Verwaltungstätigkeiten" verschiebe.

Wie oben ausgeführt, ist die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten (zunächst) anhand des ihm wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen.

Der in Rede stehende Dienstauftrag des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde lautet wie folgt:

"Gemäß § 29 Abs. 2 lit. a der NÖ Gemindebeamtendienstordnung, LGBl. Nr. 2400 i.d.g.F., werden Sie als Gemeindewachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Dienstzweig 89, ohne Änderung Ihres Dienstzweiges und Ihrer Verwendungsgruppe auf nachstehend beschriebenen Dienstposten versetzt:

Der Tätigkeitsbereich im Rahmen dieses Dienstpostens beinhaltet in das Aufgabengebiet der Stadtpolizei B fallende administrative Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten (z.B. Parteienverkehr, Vorbereitung bzw. Erstellung von Anzeigen, Überwachungstätigkeiten, Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen, Pflege der Verkehrszeichendatenbank etc.), dies sowohl im Innen-, als auch teilweise im Außendienst und unter Ausschluss von Tätigkeiten des Exekutivdienstes. Es ist kein Dienst mit der Waffe zu leisten.

Sie sind vom Tragen der Uniform befreit.

Dienststelle ist ein Wachzimmer im Rathaus, aber auch jenes in der Bezirkshauptmannschaft B sowie das Objekt der Stadtpolizei B, H-Gasse 6, B.

Die mit dem Dienstposten verbundenen Dienstzeiten werden bis auf

weiteres wie folgt festgelegt:

Montag:

08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr

Dienstag:

08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 19.00 Uhr

Mittwoch, Donnerstag:

08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Freitag:

08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr"

Unwirksam wäre diese Weisung zunächst, wenn - wofür es keinen Hinweis gibt - einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits mehrfach zitierten im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnis vom 17. Dezember 2007 Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer gehört dem Dienstzweig 89 und der (nur diesen Dienstzweig umfassenden) Verwendungsgruppe E2a 'Dienstführende Gemeindewachebeamte' an.

Für die Rechtslage nach dem BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058, Folgendes ausgesprochen:

'Es trifft nämlich - jedenfalls in der von der belangten Behörde vertretenen Allgemeinheit - nicht zu, dass für einen Beamten des Exekutivdienstes ein (Ersatz)Arbeitsplatz außerhalb des Exekutivdienstes nicht in Frage kommt. Zunächst kann schon aus der 'Behalteregel' des § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG die Zulässigkeit des Einsatzes eines Beamten dieser Verwendungsgruppe, der seine Exekutivdienstfähigkeit durch einen Dienstunfall verloren hat, außerhalb des Exekutivdienstes abgeleitet werden. Überdies ist eine solche 'administrative' Verwendung auch bei einem exekutivdienstfähigen Beamten dieser Verwendungsgruppe grundsätzlich zulässig, sofern zwischen den 'administrativen' und den 'exekutiven' Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner 'Restarbeitsfähigkeit' die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) 'administrativen' Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des § 14 Abs. 3 BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389).'

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Rechtssatz im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, auch als Argument zur Versagung eines auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gerichteten Antrages für zulässig erachtet.

Diese oben wiedergegebene Judikatur geht offenbar davon aus, dass die dort näher umschriebene 'administrative' Verwendung eines Exekutivbeamten durchaus seiner Verwendungsgruppe (in dem zuletzt zitierten Erkenntnis: E2a nach der Anlage 1 zum BDG 1979, welche gleichfalls die Bezeichnung 'Dienstführende Beamte' trägt) entspricht. Nichts anderes hat hier (auch in Hinblick auf § 24 Abs. 2 GBGO i.V.m. § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG) für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein solcherart konfigurierter Arbeitsplatz im Bereich des Gemeindewachdienstes der in der GBDO vorgesehenen Verwendungsgruppe E2a 'Dienstführender Gemeindewachebeamter', bzw. dem entsprechenden Dienstzweig 89 zugehört, was nach dem Vorgesagten hier zu bejahen ist. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0160, erging demgegenüber zum Dienstrecht der Landeslehrer und ist von den gesetzlichen Voraussetzungen her nicht mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar.

Eine - freilich vom Gemeinderat durchzuführende - Versetzung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätze, wie sie in den Erledigungen vom 27. Juli oder 6. September 2006 umschrieben sind, könnte somit gemäß § 29 Abs. 2 lit. a GBDO in Weisungsform vorgenommen werden; sie ginge - anders als der Beschwerdeführer meint - einer Versetzung in den dauernden Ruhestand vor."

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Übertragung des in der Weisung vom 22. Oktober 2008 umschriebenen Dienstpostens an den Beschwerdeführer jedenfalls unter dem Aspekt einer "Willkürprüfung" nicht zu beanstanden, zumal dieser Arbeitsplatz im Sinne der wiedergegebenen Judikatur durchaus Beziehungen zum Exekutivdienst im Sinne einer Unterstützung desselben durch die administrative Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweist. Die in der Beschwerde vertretene These, wonach schon das Fehlen einer Exekutivdienstfähigkeit zur Dienstunfähigkeit eines Beamten der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers führe, wurde bereits in dem im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnis verworfen.

Der weiteren Behandlung der Beschwerde ist somit zusammenfassend voranzustellen, dass vorliegendenfalls nicht die Frage der aktuellen Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem in der Weisung vom 22. Oktober 2008 konfigurierten Arbeitsplatz maßgebend ist (eine solche lag auch nach Auffassung der Verwaltungsbehörden im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 26. September 2012 nicht vor), sondern vielmehr die Frage, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch den Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab Erlassung des zitierten Bescheides des Gemeinderates wahrscheinlich war oder nicht.

Diese Frage hat die belangte Behörde - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. H und Dr. S - bejaht.

Den vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen käme somit nur dann Relevanz zu, wenn sie geeignet wären, diese prognostische Annahme in ihrer Schlüssigkeit zu erschüttern.

Dies vorausgesetzt, ist den Verfahrensrügen Folgendes zu entgegnen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit wird gerügt, dass die belangte Behörde die Annahme getroffen habe, die mehrjährige Dienstverhinderung des Beschwerdeführers habe im Gutachten der Sachverständigen sowie in der Erstellung der Zukunftsprognose Rücksicht gefunden. Dies sei in Ansehung der Gutachten der Sachverständigen Dr. H und Dr. S jedoch nicht der Fall gewesen.

Dieser Rüge ist jedoch - worauf in den Gegenschriften hingewiesen wird - zu entgegnen, dass Dr. H in ihrem Gutachten vom 8. November 2011 auf Seite 2 erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit Unterbrechungen im Krankenstand befinde.

Entsprechende Hinweise finden sich auch in einem im vorangegangenen Rechtsgang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 31. Jänner 2011, wobei es unter "Exploration" heißt:

"Bis 2005 wäre es zu keinen längeren Dienstunterbrechungen gekommen.

2005 wäre er wegen Nacken- und Kreuzschmerzen in einen mehrmonatigen Krankenstand gegangen. Nach einer HNO-Untersuchung im Auftrag seines Dienstgebers wäre er 2006 gegen seinen Willen an eine Innendienststelle versetzt worden. Auf Grund dieser Verwendung, bei der er sich weggesperrt fühlte und kaum Parteienverkehr hatte, wäre es zum Auftreten psychischer Symptome gekommen, auf die weiter unten eingegangen wird. Er befinde sich seit 2007 laufend im Krankenstand."

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, die Dauer seiner bisherigen Krankenstände festzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Dauer für die Berechtigung seines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht unmittelbar von Relevanz ist, da es nach dem Vorgesagten nicht auf die Dauer vorangegangener Krankenstände, sondern auf die Wahrscheinlichkeit einer Besserung innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des gemeinderätlichen Bescheides ankommt.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich hinreichend mit den Ergebnissen eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E vom 14. Juli 2011 auseinanderzusetzen.

In diesem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten heißt es (auszugsweise):

"Bewertung des psychologisch-existentiellen Schadens Aufgrund der Besonderheiten und Eigenheiten des

existentiellen-psychologischen Schadens im Zusammenhang mit Mobbing oder Straining sollte dieses Gutachten bei der Suche nach dem richtigen Bewertungskriterium über die genaue Dauer und das Ausmaß der psychologischen (nicht psychischen) Schädigung sehr nützlich sein.

Im Fall des Beschwerdeführers haben die psychologischen Ermittlungen ergeben, dass der Patient schlüssig, tatsächlich und eindeutig auch einen psychologisch-existenziellen Schaden (der nicht Vermögensschaden ist) erlitten hat, der von objektiver Schwere und Ernsthaftigkeit und ätiologisch an den beschriebenen Arbeitskonflikt gebunden ist.

Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Schädigung ist eindeutig und klar belegbar, sowohl aufgrund der schädigenden Wirkung der Ursache (Mobbing wird definiert als sehr starke, stressauslösende und traumatisierende Situation), als auch chronologisch und topographisch (die negativen Veränderungen im psycho-physischen und sozialen Bereich, in seinen Affekten und seinem Selbstwertgefühl haben sich exakt nach Beginn des Arbeitskonfliktes eingestellt und sind deshalb reaktiv) als auch durch den Ausschluss jeder anderen möglichen Ursache oder Teilursache (es sind keine ähnlichen vorherigen Erfahrungen bei dem Patienten festzustellen, ebenso hat er außer dem beschriebenen Konflikt im selben Zeitraum keine anderen negativen stressintensiven Ereignisse durchlebt).

Bezüglich der Quantifizierung dieses Schadens soll meine Bewertung innerhalb folgender Werte verstanden werden:

Leicht ? bescheiden ? erheblich ? ernst ? schwerwiegend

Die durchgeführten Tests und die objektive Analyse des Beschwerdeführers, die Umstände, die er während der psychologischen Untersuchung geschildert hat und die Prüfung seiner Aufzeichnungen haben mich zu der Überzeugung kommen lassen, dass die psychologisch-existenziellen Schäden des Patienten infolge des Mobbings als 'schwerwiegend' einzustufen sind. Schlussfolgerungen

II. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Wie die Verwaltungsbehörden zutreffend dargelegt haben, ist die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 63 Abs. 1 lit. b GBDO u.a. unter der Voraussetzung zulässig, dass der Beamte schon ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig war und die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht gegeben sind.

Die von den Verwaltungsbehörden getroffene erstgenannte Annahme wird vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft.

Die zweitgenannte von den Verwaltungsbehörden getroffene Annahme ergibt sich aus der oben dargelegten Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, gegen welche die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid keine gegenüber jener gegen den erstangefochtenen Bescheid neuen Argumente vorbringt.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schon deshalb zu unterbleiben hätte, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, mit einer solchen "rechtzeitig" nach Vorliegen aller dafür erforderlichen Voraussetzungen vorzugehen.

Auch für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gilt, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglichen Rechtsgestaltungsbescheides, hier also des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. September 2012, zu prüfen sind. Dies ergibt sich neben allgemeinen Grundsätzen zur Erlassung von Rechtsgestaltungsbescheiden auch aus den Ausführungen zur maßgeblichen Rechtslage für die Versetzung in den dauernden Ruhestand im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür mit jenen für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 63 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz GBDO.

Aus diesen Erwägungen war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In den Anträgen des Beschwerdeführers auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 97/19/1012, und den Beschluss vom 6. März 1950, Zl. 372/50, VwSlg. 1292 A/1950). Zur amtswegigen Durchführung einer solchen sah sich der Verwaltungsgerichtshof hier nicht veranlasst, zumal die Lösung der Rechtssache ausschließlich von nicht besonders komplexen Rechtsfragen sowie von der Beurteilung durch Sachverständige unterliegenden medizinischen Sachfragen abhing.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Der Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die durch ihre eigenen Organe erstellte Gegenschrift war abzuweisen, weil gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 4/2008 ein Mitbeteiligter als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) hat (vgl. in diesem Sinne schon das die mitbeteiligte Stadtgemeinde gleichfalls betreffende hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0011). Der Umstand, dass der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Verwaltungsaufwand zur Erstellung der Gegenschrift erwachsen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Wien, am 29. Jänner 2014

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