VwGH 2007/12/0058

VwGH2007/12/005817.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des U in B, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2007, Zl. IVW3-BE-3060401/054-2007, betreffend Vorstellung i.A. Abweisung eines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs3 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 lita;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita;
GdBDO NÖ 1976 Anl1a;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita impl;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §24 Abs2 idF 2440-39;
GdO NÖ 1973 §61;
GehG 1956 §81 Abs1 Z2 idF 1994/550;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 lita;
GdBDO NÖ 1976 §60 lita;
GdBDO NÖ 1976 Anl1a;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita impl;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §24 Abs2 idF 2440-39;
GdO NÖ 1973 §61;
GehG 1956 §81 Abs1 Z2 idF 1994/550;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer steht als dienstführender Gemeindewachebeamter der Verwendungsgruppe E2a und des Dienstzweiges 89 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Mit Eingabe vom 22. November 2005 beantragte er seine Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Im Zuge des auf Grund dieses Antrages durchgeführten dienstbehördlichen Verfahrens berief sich der Beschwerdeführer auf zahlreiche Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Die Dienstbehörde holte auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers zahlreiche Gutachten verschiedener Fachärzte ein. In diesem Zusammenhang wird auf die Wiedergabe dieser Gutachten in der unten zitierten Begründung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. September 2006 verwiesen.

Folgende für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsame Umstände seien hier hervorgehoben:

Der Beschwerdeführer legte der Dienstbehörde mehrfach ärztliche Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit vor, welche durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ausgestellt wurden.

Darüber hinaus liegt eine ärztliche Bescheinigung dieses Facharztes vom 21. Februar 2006 in den Verwaltungsakten, in welcher dieser zu folgender Beurteilung gelangt:

"Es liegt somit eine hochgradige Störung des gesamten Kauapparates nach einem Trauma vor. Diese Störungen führen auch reflektorisch zu einer Mitbeteiligung der Halswirbelsäule mit muskulär bedingten Gelenksdysfunktionen über den spinalen Ast des N. Trigeminus. Vorliegende Störungen der HWS zeigen sich auch durch eine Hyperpathie der Segmente C3/4 li."

In den Verwaltungsakten findet sich weiters ein "Zwischenbericht" des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. D vom 29. März 2006, in welchem er der Dienstbehörde zunächst für die Beauftragung mit einem "privaten Sachverständigengutachten" dankt und folgenden "Zwischenbericht" erstattet:

"1. Zwischenbericht

Ich habe heute den Beschwerdeführer in meiner Praxis eingehend aus zahnärztlicher Sicht untersucht. Erste Messungen haben ergeben:

  1. 2. Osteomyelitis der li UE als Säugling
  2. 3. Verkehrsunfall 1992 Fraktur Kiefer, li Handgelenk
  3. 4. Beschwerden Stützapparat
  4. 5.

    Hüftgelenksbeschwerden

  5. 6. Hautekzem (irritative Kontaktdermatitis)
  6. 7. Hypertonie seit 2003

    Prinzipiell erscheint es aufgrund der eingesehenen Unterlagen sinnvoll, an eine Änderung der Dienstverwendung dahingehend zu denken, dass der Beschwerdeführer vom Dienst mit der Waffe befreit wird.

    Was den Innendienst betrifft, so sollte dem Dienstnehmer ein Büro zur Verfügung gestellt werden, welches hauptsächlich von ihm alleine genutzt werden kann. Auf andere Tätigkeiten wird unten eingegangen.

    Im Wesentlichen ergeben sich dadurch drei arbeitsmedizinische Themenkreise, wenn man davon ausgeht, dass die Blutdruckerkrankung durch den Internisten gut eingestellt ist:

    1. Themenkreis Gehör / Schwerhörigkeit;

    Aufgrund einer Befreiung vom Dienst mit der Waffe läuft der Beschwerdeführer nicht mehr Gefahr, dass bei einem Schusswechsel sein krankes Ohr noch mehr in Mitleidenschaft gezogen wird. Das Restrisiko eines Schalltraumas, welcher Art auch immer, unterscheidet sich nicht von dem eines Normalbürgers. Weiters ist durch das hauptsächliche Einzelbüro gewährleistet, dass Telefonate ohne Störung durch Gespräche von Kollegen erfolgen können. Die in diesem vorgesehenen Büro herrschenden Umgebungsgeräusche unterscheiden sich nicht von einem ortsüblichen Geräuschpegel.

    Maßnahmen dazu:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. September 2006 stand die GBDO in der Fassung der Novelle LGBl. 2400-42 in Kraft.

§ 29 Abs. 1 und 2 lit. a GBDO lautet:

§ 29

Besondere Pflichten

(1) Der Gemeindebeamte ist zur Durchführung der Aufgaben des Dienstzweiges, in den er aufgenommen wurde, verpflichtet. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen.

(2) Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung

a) auf einen anderen Dienstposten versetzen oder

..."

§ 34 Abs. 4 und § 60 lit. a leg. cit. lauten:

"§ 34

Anzeige der Dienstverhinderung und ärztliche Untersuchung

...

(4) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Gemeindebeamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.

...

§ 60

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,

a) wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

..."

Die Dienstzweigeordnung der GBDO sieht u.a. den Dienstzweig 89 "Dienstführende Gemeindewachebeamte" vor. Dieser Dienstzweig ist (als einziger) der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet.

§ 24 Abs. 2 der Gemeindebeamtengehaltsordnung LGBl. 2440 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. 2440-39 (im Folgenden: GBGO) lautet:

"§ 24

...

(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2000, und dem Gehaltsgesetze 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung."

§ 81 Abs. 1 GehG in der - nach wie vor in Kraft stehenden - Fassung dieses Absatzes durch das Besoldungs-Reformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:

"Wachdienstzulage

§ 81. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,

  1. 1. solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
  2. 2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage."

    Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer primär die Auffassung, sein Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sei schon deshalb berechtigt, weil er - von den Verwaltungsbehörden unbestritten - auf Dauer exekutivdienstuntauglich sei. Dem ist Folgendes zu erwidern:

    Die Frage einer Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 60 lit. a GBDO ist zunächst in Ansehung des dem Beamten zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Eine dem § 14 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbare Norm fehlt zwar in der GBDO. Liegt jedoch in Bezug auf den vom Beamten innegehabten Dienstposten Dienstunfähigkeit vor, steht jedoch ein Arbeitsplatz, der für den Beamten unter Beachtung der in § 29 Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er imstande ist, zur Verfügung, so ist der Personalmaßnahme nach § 29 Abs. 2 lit. a GBDO (= Versetzung im Rahmen seines Dienstzweiges) der Vorrang vor der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 60 lit. a GBDO zu geben (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0089, zur entsprechenden (damaligen) Rechtslage für Innsbrucker Gemeindebeamte).

    Dabei kommt - unter dem Aspekt einer möglichen Wiedererlangung der im obigen Sinne verstandenen Dienstfähigkeit - neben bereits existierenden freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätzen als Verweisungsarbeitsplatz auch ein solcher in Betracht, welcher seitens der Dienstbehörde durch Umgestaltung bestehender Geschäftsteinteilungen von Dienststellen in absehbarer Zeit zu schaffen beabsichtigt ist (vgl. zur insofern übertragbaren Bundesrechtslage das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0338).

    Unstrittig ist nun, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen vor der Personalmaßnahme vom 27. Juli 2006 innegehabten Arbeitsplatz dauernd dienstunfähig war. Die zitierte Personalmaßnahme dürfte mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters keine wirksame Versetzung des Beschwerdeführers auf den dort umschriebenen "Innendienstarbeitsplatz" bewirkt haben, ist hiefür doch aus dem Grunde des § 29 Abs. 2 lit. a GBDO eine Zuständigkeit des Gemeinderates vorgesehen. Entsprechendes gilt für den dem Beschwerdeführer am 6. September 2006 erteilten Dienstauftrag durch den Stadtpolizeikommandant, welcher die Zuweisung eines mit Aufgaben des Innendienstes und der Kurzparkzonenüberwachung versehenen Arbeitsplatzes intendierte.

    Dessen ungeachtet könnte der Beschwerdeführer zur Abwehr seines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand - im Falle einer insoweit auf Dauer bestehenden Dienstfähigkeit - auf die genannten Arbeitsplätze verwiesen werden, wenn der Gemeinderat als zuständige Dienstbehörde die Einrichtung solcher Arbeitsplätze und die Versetzung des Beschwerdeführers auf einen derselben beabsichtigt, sofern es sich dabei um eine bloße Versetzung im Rahmen des Dienstzweiges des Beschwerdeführers handelte.

    Der Beschwerdeführer gehört dem Dienstzweig 89 und der (nur diesen Dienstzweig umfassenden) Verwendungsgruppe E2a "Dienstführende Gemeindewachebeamte" an.

    Für die Rechtslage nach dem BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058, Folgendes ausgesprochen:

    "Es trifft nämlich - jedenfalls in der von der belangten Behörde vertretenen Allgemeinheit - nicht zu, dass für einen Beamten des Exekutivdienstes ein (Ersatz)Arbeitsplatz außerhalb des Exekutivdienstes nicht in Frage kommt. Zunächst kann schon aus der 'Behalteregel' des § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG die Zulässigkeit des Einsatzes eines Beamten dieser Verwendungsgruppe, der seine Exekutivdienstfähigkeit durch einen Dienstunfall verloren hat, außerhalb des Exekutivdienstes abgeleitet werden. Überdies ist eine solche 'administrative' Verwendung auch bei einem exekutivdienstfähigen Beamten dieser Verwendungsgruppe grundsätzlich zulässig, sofern zwischen den 'administrativen' und den 'exekutiven' Aufgaben ein Zusammenhang besteht. Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner 'Restarbeitsfähigkeit' die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) 'administrativen' Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des § 14 Abs. 3 BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389)."

    Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Rechtssatz im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, auch als Argument zur Versagung eines auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gerichteten Antrages für zulässig erachtet.

    Diese oben wiedergegebene Judikatur geht offenbar davon aus, dass die dort näher umschriebene "administrative" Verwendung eines Exekutivbeamten durchaus seiner Verwendungsgruppe (in dem zuletzt zitierten Erkenntnis: E2a nach der Anlage 1 zum BDG 1979, welche gleichfalls die Bezeichnung "Dienstführende Beamte" trägt) entspricht. Nichts anderes hat hier (auch in Hinblick auf § 24 Abs. 2 GBGO i.V.m. § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG) für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein solcherart konfigurierter Arbeitsplatz im Bereich des Gemeindewachdienstes der in der GBDO vorgesehenen Verwendungsgruppe E2a "Dienstführender Gemeindewachebeamter", bzw. dem entsprechenden Dienstzweig 89 zugehört, was nach dem Vorgesagten hier zu bejahen ist. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0160, erging demgegenüber zum Dienstrecht der Landeslehrer und ist von den gesetzlichen Voraussetzungen her nicht mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar.

    Eine - freilich vom Gemeinderat durchzuführende - Versetzung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätze, wie sie in den Erledigungen vom 27. Juli oder 6. September 2006 umschrieben sind, könnte somit gemäß § 29 Abs. 2 lit. a GBDO in Weisungsform vorgenommen werden; sie ginge - anders als der Beschwerdeführer meint - einer Versetzung in den dauernden Ruhestand vor.

    Voraussetzung wäre allerdings das Nichtvorliegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf die genannten Arbeitsplätze. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Verwaltungsbehörden hätten sich mit der Weisung vom 6. September 2006 nicht auseinandergesetzt, ist er zwar objektiv im Recht; freilich läge auf Basis der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Beurteilungen des Dr. Sch und des Dr. S auch auf dem in dieser Weisung umschriebenen Arbeitsplatz Dienstfähigkeit vor.

    Dennoch erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Überlegungen als berechtigt:

    Der Beschwerdeführer verweist nämlich zu Recht darauf, dass eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Ursachen und den Behandlungsmöglichkeiten des von Dr. K und Dr. D diagnostizierten Schmerzsyndroms nicht erfolgt ist.

    Sowohl Dr. D als auch - ihm folgend - der zu einer "Gesamtbegutachtung" aufgeforderte Sachverständige Dr. Kr hielten für eine abschließende Abklärung des medizinischen Aspektes der Dienstunfähigkeit die Einholung kieferchirurgischer Befunde und Gutachten für unabdingbar.

    Dieser Beurteilung tritt die Dienstbehörde in ihrem Bescheid vom 20. September 2006 auch nicht entgegen; sie vermeint jedoch, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Begutachtung unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vereitelt habe, weil er sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides einem kieferchirurgischen Eingriff nicht unterzogen habe.

    Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil Dr. D eine Begutachtung durch Prof. Sl auch dann für sinnvoll und geboten erachtet, wenn die Operation unterbleibt.

    Selbst wenn man aber davon ausginge, dass ein aus sachverständiger Sicht zuverlässiger Rückschluss auf die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers und seine Heilungschancen im Zeitpunkt der Erlassung des dienstbehördlichen Bescheides erst nach dem chirurgischen Eingriff möglich wäre, wäre der belangten Behörde insoweit ein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, als der Beschwerdeführer mit seinem Vorstellungsvorbringen, er werde sich im November 2006 dem kieferchirurgischen Eingriff unterziehen, eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgegeben hätte, sodass im Anschluss an den Eingriff eine entsprechende Begutachtung (mit Rückschlüssen auf den maßgeblichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde) erfolgen hätte können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Vorstellungsverfahren nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 kein Neuerungsverbot herrscht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 94/05/0357), sodass auch die Bereitschaft zur Mitwirkung des Vorstellungswerbers bei allenfalls bis dahin vereitelten Beweisaufnahmen von der Vorstellungsbehörde zu beachten ist.

    Von der Frage der Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und allfälliger Heilungschancen zu unterscheiden ist freilich die Weigerung des Beamten, sich zumutbaren Heilbehandlungen zu unterziehen, deren Eignung zur Beseitigung der Dienstunfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit bereits erkannt wurde. Eine solche Weigerung stünde der Qualifikation der Dienstunfähigkeit als nur vorübergehend nämlich nicht im Wege. Eine solche Konstellation war hier allerdings nicht gegeben, haben doch die Sachverständigen die Erfolgschancen einer allfälligen Operation keinesfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als positiv eingeschätzt.

    Jedenfalls insoweit ist das Verfahren vor der Dienstbehörde durch Unterbleiben einer kieferchirurgischen Begutachtung (sei es auch vor einer Operation) mangelhaft geblieben. Indem die belangte Behörde ungeachtet der Rüge dieses Mangels in der Vorstellung letztere abwies, belastete sie ihren Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

    Im Übrigen ist zu den Einwendungen des Beschwerdeführers noch Folgendes auszuführen:

    Zutreffend ist, dass die Dienstbehörde gehalten gewesen wäre, auch das von Dr. Kr als notwendig erachtete Gutachten des Prof. M einzuholen bevor sie über den Antrag des Beschwerdeführers absprach. Im folgenden Verfahren wird daher auf das Ergebnis dieser Begutachtung einzugehen sein.

    Unzutreffend ist der Beschwerdevorwurf, wonach es die Dienstbehörde verabsäumt habe, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beizuziehen. Dies ist sehr wohl durch Einholung des Gutachtens Dris. Kr geschehen.

    Unzutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 34 Abs. 4 GBDO, zumal diese Bestimmung nicht das Verfahren zur Versetzung in den dauernden Ruhestand regelt, sondern ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Abwesenheit vom Dienst durch einen "Krankenstand" betrifft.

    Auch war die Dienstbehörde nicht verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen, geht es doch vorliegendenfalls nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf der Dienstbehörde von ihrem Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten bzw. einzurichtenden (und ihr daher von den Anforderungen her bekannten) Arbeitsplätzen.

    Im Hinblick auf das erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Dienst im Wachzimmer auch die Betreuung von Arrestanten umfasse, wird dazu im fortgesetzten Verfahren Stellung zu nehmen sein (in der in den Verwaltungsakten enthaltenen "Gegenschrift" der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird eine Betrauung mit der Arrestantenbetreuung bestritten).

    Unzutreffend ist schließlich die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Abwicklung von Parteienverkehr dem Leistungskalkül Dris. Sch widerspreche, empfiehlt dieser doch das Büro mit überwiegender Einzelnutzung lediglich dazu, dem Beschwerdeführer Telefonate ohne Störung durch Gespräche von Kollegen zu ermöglichen. Der Abhaltung von Parteienverkehr durch den Beschwerdeführer steht diese Beurteilung nicht entgegen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 17. Dezember 2007

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